Rz. 143

Abseits der beschriebenen Mehr-Konten-Modelle sowie des gesetzlichen Ausgangsfalls gibt es aufgrund der herrschenden Privatautonomie eine Vielzahl weiterer gesellschaftlicher Kontenstrukturen, die nicht in der gleichen Art und Weise von vorneherein kategorisiert werden können. Deshalb sind von Rspr., Finanzverwaltung und Literatur Kriterien herausgearbeitet worden, nach denen eine Konteneinordnung auch außerhalb des bekannten Terrains vorgenommen werden kann.

Wie der BFH herausgestellt hat, ist eine Beteiligung an Verlusten mit dem Begriff des Darlehens grundsätzlich nicht zu vereinbaren.[1] Wenn Zweifel daran bestehen, ob Verluste mit dem Guthaben eines bestimmten Kontos auszugleichen sind, müssen andere Gradmesser der rechtlichen Einordnung gefunden werden. Als taugliche Abgrenzungskriterien werden unter anderem gesehen:[2]

  • eine thesaurierende Entnahmebeschränkung entgegen § 122 Abs. 1 2. Halbs. HGB (pro Kapitalkonto);
  • Auswirkungen eines Kontoguthabens auf die Verteilung von Stimm- und anderen Beteiligungsrechten (pro Kapitalkonto);
  • zur Verfügungstehen des Guthabens für die Gesellschaft für die gesamte Dauer der Beteiligung (pro Kapitalkonto);
  • Anspruch des Gesellschafters auf das Guthaben und Möglichkeit diesen Anspruch in der Liquidation anzufordern bzw. in der Insolvenz zur Tabelle anzumelden (pro Forderungskonto);
  • Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs über ein Konto (pro Forderungskonto);
  • jederzeitige Entnahmefähigkeit des Guthabens unabhängig von Vereinbarungen über Zinsen, Sicherheiten oder Tilgung (pro Forderungskonto).

Kein geeignetes Kriterium zur Ermittlung des Kontencharakters ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Kontos.[3] Die Verzinsung eines Kontos ist grundsätzlich kein geeignetes Abgrenzungskriterium, weil eine Verzinsung bei Fremdkapital wie auch im Rahmen der Gewinnverwendung bei Eigenkapital gleichermaßen üblich und typisch ist.[4] Lediglich, wenn die Verzinsung gewinnunabhängig erfolgt, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass das Konto Fremdkapital ausweist.[5]

[2] Vergleiche die Aufzählungen bei OFD Hannover v. 21.2.2017, S 2241a – 96 – St 222/St 221; Wüllenkemper, BB 1991, 1194, 1912; von Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a EStG Rz. B 426ff.
[3] BFH v. 5.6 2002, I R 81/00, BFH/NV 2002, 1383; BFH v. 7.4.2005, IV R 24/03, BFH/NV 2005, 1424.

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