Rz. 533

Das Wesen von Termingeschäften besteht darin, dass sie nicht auf die tatsächliche Lieferung von Wertpapieren, Devisen oder Ähnlichem zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern nur auf einen Differenzausgleich gerichtet sind.[1] Zu den Termingeschäften gehören daher insbesondere Waren- und Devisentermingeschäfte, Swaps, Indexoptionsgeschäfte und Futures.[2] Für die Beurteilung als Devisentermingeschäft kommt es nicht darauf an, ob der Differenzeinwand nach §§ 762 und 764 BGB gegeben oder nach § 58 Börsengesetz ausgeschlossen ist.[3] Der BGH[4] versteht unter Börsentermingeschäften standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zum Terminmarkt haben. Im Gegensatz dazu müssen Kassageschäfte vom Anleger sofort erfüllt werden. Der BFH folgt dieser Definition, allerdings mit der Einschränkung, dass das Termingeschäft sich zudem unmittelbar oder mittelbar von einem Basiswert ableiten muss.[5]

 

Rz. 534

Ein Geschäft ist auf einen Differenzausgleich gerichtet, wenn die Vertragsparteien anstatt der physischen Lieferung des Basiswertes lediglich die Differenz zwischen aktuellem Kurswert bei Fälligkeit und vereinbartem Preis bei Vertragsabschluss ausgleichen wollen.[6] Daraus folgert der BFH m. E. zutreffend, dass solche Geschäfte, die auf eine physische Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (z. B. Call- oder Put-Optionen), nicht unter § 15 Abs. 4 S. 3ff. EStG fallen.[7] Die wertsichernde Verkaufsoption auf einen Mitunternehmeranteil[8] im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers fällt daher im Ergebnis nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkung, da sie auf die Lieferung eines physischen Basiswerts gerichtet ist. Ebenfalls nicht unter § 15 Abs. 3 S. 4 EStG fallen eine Stillhalteprämie, die der Stillhalter für die Einräumung der Option erhält,[9] oder Zertifikate (z. B. "Knock-Outs"), da es sich insoweit um Kassageschäfte und nicht um Termingeschäfte handelt.[10]

Als Basiswert kann etwa die Wertentwicklung von Wertpapieren, Indizes, Futures oder Zinssätzen,[11] m. E. aber auch jeder andere physisch messbare Wert wie z. B. ein Mitunternehmeranteil[12] in Betracht kommen. Mit dem Begriff "Vorteil" sind neben der Begünstigung in einem Geldbetrag auch andere Vorteile umschrieben, wenn es sich dabei nicht um die physische Lieferung des Basiswerts handelt.[13]

Rz. 535 bis Rz. 548 einstweilen frei

[2] BT-Drs. 14/443, 28.
[3] BGH v. 5.10.1999, XI ZR 296/98, NJW 2000, 359; ausführlich zum Begriff des Termingeschäfts van Bebber, DStR 1999, 1756; Sorgenfrei, DStR 1999, 1928; Haisch/Danz, DStR 2005, 2108, 2112.
[4] BGH v. 13.7.2004, XI R 178/03, BGHZ 160, 58.
[6] Ebel, FR 2013, 882, 885 m. w. N.
[7] BFH v. 6.7.2016, I R 25/14, ebenfalls m. w. N. zur h. M. im Schriftum, BFH/NV 2016, 1821; a. A. BMF v. 23.9.2005, IV B 2 – S 2119 – 7/05.
[11] § 15 Abs. 4 S. 3 EStG; Grützner, StuB 1999, 961, 962.

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