Rz. 503

Nach § 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder im Rahmen eines Verlustrück- oder -vortrags nach § 10d EStG von solchen Einkünften abgezogen werden. Ein Ausgleich oder Abzug ist nur mit Einkünften aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (aus einem anderen Betrieb oder aus einem anderen Jahr) statthaft.[1]

Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG wurde durch das 2. StÄndG 1971 v. 10.8.1971[2] zunächst als § 2a EStG in das Gesetz eingefügt und später als Abs. 2 dem § 15 EStG angefügt.[3] Aufgrund des StEntlG 1984[4] wurde dieser Abs. 2 zum Abs. 3, aufgrund des Steuerbereinigungsgesetzes v. 19.12.1985[5] zum Abs. 4 des § 15 EStG. Durch Art. 2 Nr. 11 Buchst. a AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[6] wurde § 15 Abs. 4 S. 2 EStG um einen zweiten Halbsatz ergänzt, wonach auch für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung eine bindende Verlustfeststellung i. S. v. § 10d Abs. 4 EStG erforderlich ist.

Die Vorschrift wurde zum Schutz der Landwirtschaft erlassen. Sie soll die Landwirtschaft vor den Folgen unterschiedlicher, d. h. der für Gewerbebetriebe mit ausgleichbaren Buchverlusten günstigeren Wettbewerbsbedingungen, insbesondere vor sog. Abschreibungsgesellschaften schützen. Trotz ihrer starken Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7] § 15 Abs. 4 EStG kann deshalb auch Vorrang vor einer organschaftlich eigenständigen Einkommenszurechnung zukommen.[8]

[1] BT-Drs. 17/11220, 27; R 15.10 EStR 2012.
[2] BGBl I 1971, 1266.
[3] ESt-Reformgesetz v. 5.8.1974, BGBl I 1974, 1769.
[4] BGBl I 1984, 1583.
[5] BGBl I 1985, 2436.
[6] BGBl I 2013, 1809, 1816.

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