Rz. 61

Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen.[1] Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse nicht unter eine Einkunftsart, selbst wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 3 EStG einordnen lassen. Verluste, die dem Stpfl. durch ein solches unter keine Einkunftsart fallendes, auch als "Liebhaberei" bezeichnetes Verhalten entstehen, wirken sich – ebenso wie etwaige gelegentliche Gewinne oder Überschüsse daraus – steuerlich nicht aus. Dies folgt aus dem Zweck des EStG, Mittel für die öffentliche Hand zu beschaffen und dabei den Stpfl. entsprechend seiner Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Denn dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn auf Dauer gesehen positive Einkünfte für die Besteuerung erfasst werden.[2] Darüber hinaus sollen Verluste aus dem Rahmen der privaten Lebensführung nicht im Wege steuerlicher Subventionierung auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.[3]

Aus diesem Grund ist die Gewinnerzielungsabsicht – bzw. die Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Überschusseinkünfte – ein allen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG zugehöriges Merkmal (s. § 2 EStG Rz. 79). Allerdings sind bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht in der jeweiligen Einkunftsart mitunter deren Eigenart zu berücksichtigen[4], so insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,[5] den selbstständigen Einkünften[6] oder den Einkünften aus Kapitalvermögen[7]

 

Rz. 62

Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die wie alle subjektiven Merkmale nur anhand äußerlicher Umstände beurteilt werden kann – mithin objektivierbar sein muss.[8]

Ein wesentliches Beweisanzeichen für bzw. gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und nach der Art seiner Betriebsführung auf die Dauer geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Prognose über das voraussichtliche betriebliche Ergebnis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Wenngleich sich die Gewinnerzielungsabsicht zumeist erst "ex post "beurteilen lassen wird, muss sie dennoch bereits "ex ante" vorliegen, wenn die Verluste sich steuerlich auswirken sollen. Dem zum Beurteilungszeitpunkt abgelaufenen Zeitraum kommt damit eine gewichtige Indizwirkung zu.[9]

Gleichsam verbietet sich allerdings ein ausschließliches Abstellen auf den abgelaufenen Zeitraum, so stellt trotz langjähriger Verluste die Vornahme geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ein gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht dar[10] und ist für den Nachweis als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden (s.a Rz. 65f.).

Ebenso darf Anlaufverlusten bei neu eröffneten Betrieben keine überschießende Bedeutung zugemessen werden; insofern spricht der erste Anschein ebenfalls für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht.[11] Grundsätzlich ist eine Anlaufphase von mindestens fünf Jahren ab Betriebsbeginn (Aufnahme der Tätigkeit im wirtschaftlichen Sinn) anzunehmen.[12] Die Einbringung eines Verlustbetriebs nach § 24 UmwStG begründet aber wohl keine neue Anlaufphase, da diese grundsätzlich betriebsspezifisch zu bestimmen ist und die Einbringung einen Fall der Betriebsveräußerung (Fortführung) darstellt.[13]

 

Rz. 63

Ist die Ergebnisprognose von vorneherein negativ (objektiver Liebhabereibegriff), so ist dies allerdings allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss aus weiteren Beweisanzeichen erkennbar sein, dass der Stpfl. die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (sog. subjektiver Liebhabereibegriff).[14] Dies entspricht der st. Rspr. aller Ertragsteuersenate des BFH.[15] Dabei ist allerdings – wie in § 12 EStG vorgezeichnet – zu berücksichtigen, dass der Bereich der Lebensführung weit zu interpretieren ist. Nicht nur hobbynahe Tätigkeiten der persönlichen Selbstverwirklichung ("Liebhaberei" im eigentlichen Sinn, wie z. B. die gelegentliche Vermietung von Motorbooten, Segelyachten, Oldtimern, u.ä.), sondern jedes Inkaufnehmen von Verlusten aus persönlichen Gründen führt zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht und damit zur steuerlichen Nichtberücksichtigung der Verluste, also etwa auch das Erlangen wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre.[16] Außerhalb des typischen Hobbybereichs bedarf es allerdings zusätzlicher Anhaltspunkte, warum die Verluste aus persönlichen Gründen getragen werden (Rz. 65f).[17]

Der subjektive Liebhabereibegriff ist entgegen seines Wortsinns nicht auf natürliche Personen beschränkt, viel mehr können auch juristische Personen Verluste aus persönlichen Gründen tragen, sofern sie über eine außersteuerliche Sp...

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