Rz. 20

Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder gibt er ihn auf, wird auf Antrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ein Freibetrag von 150.000 DM gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist,

  • dass der für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe maßgebende Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert 40.000 DM nicht übersteigt,
  • dass die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Land- und Forstwirts in den beiden, dem Jahr der Veräußerung bzw. Aufgabe vorangegangenen Vz, jeweils den Betrag von 35.000 DM nicht überschritten haben, wobei bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ein Betrag von 70.000 DM gilt,
  • ein Antrag des Land- und Forstwirts.

Im Fall der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt dies nach § 14a Abs. 3 EStG nur dann, wenn der Land- und Forstwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgibt und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.

 

Rz. 21

Nach § 14a Abs. 2 EStG ist es für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG unschädlich, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. Gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb und wird dieser nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Land- und Forstwirt fortgeführt, gilt Entsprechendes.

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