Rz. 149

Grund und Boden i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ist der reine Grund und Boden.[1] Der in § 94 BGB geregelte Grundstücksbegriff gilt nicht.

 

Rz. 150

Nicht zum Grund und Boden z. B. gehören

  • die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf oder im Grund und Boden, die zu den Gebäuden oder zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören. Auf die zivilrechtliche Beurteilung kommt es insoweit nicht an.[2] Maßgebend sind vielmehr ertragsteuerliche Grundsätze.
  • der Aufwuchs auf dem land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden. Eine Ausnahme gilt für das Weideland. Die Grasnarbe gehört hier zum Grund und Boden.[3]
  • die Bodenschätze. Nur Bodenschätze, die zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht worden sind, sind selbstständige Wirtschaftsgüter.[4] Anderenfalls handelt es sich bei ihnen um Bestandteile des Grund und Bodens. Bodenschätze sind dann nachhaltig in den Verkehr gebracht, wenn mit ihrer Aufschließung begonnen wurde oder alsbald mit ihrer Aufschließung zu rechnen ist.[5]
  • das Eigenjagdrecht. Beim Eigenjagdrecht auf Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs handelt es sich um ein selbstständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
  • die den Grund und Boden betreffenden Nutzungsrechte. Hierunter fallen z. B. das Pachtrecht oder der Nießbrauch.

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