Rz. 491

Eine Sonderform der Betriebsverpachtung ist die Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters, die eiserne Verpachtung nach § 582a BGB. Eiserne Verpachtung bedeutet, dass das Inventar vom Pächter zum Schätzwert mit der Pflicht zur Rückgabe zum Schätzwert bei Beendigung des Pachtverhältnisses übernommen wird. Der Begriff des Inventars beschränkt sich auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Grundstücksbestandteile, auch wenn sie steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen werden, fallen nicht hierunter. Gleiches gilt für immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung und kann in den Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung über die Wirtschaftsgüter verfügen. Der Pächter ist verpflichtet, das zur Nutzung übernommene bewegliche Anlagevermögen zu erhalten und laufend zu ersetzen. Die vom Pächter ersetzten Wirtschaftsgüter werden auch insoweit Eigentum des Verpächters, als ihre Anschaffung oder Herstellung durch den Pächter über diese Verpflichtung hinausgeht. Der Verpächter hat die Möglichkeit, die Übernahme derjenigen vom Pächter angeschafften Inventarstücke abzulehnen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft überflüssig oder zu wertvoll sind. Mit der Ablehnung der Übernahme geht das Eigentum an den entsprechenden Wirtschaftsgütern auf den Pächter über. Der Unterschied zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und des zurück zu gewährenden Inventars ist in Geld auszugleichen. Maßgebend für die Ermittlung der Schätzwerte sind die Preise zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses.

 

Rz. 492

Bei der eisernen Verpachtung[1] trägt der Pächter den Wertverzehr der überlassenen Gegenstände für die Dauer des Pachtvertrags. Die betreffenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich der vom Pächter neu angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter, sind bilanziell weiter dem Verpächter zuzurechnen und von ihm abzuschreiben.[2] Allenfalls diejenigen Gegenstände, die der Pächter selbst angeschafft hat und die voraussichtlich während der Pachtzeit ausscheiden oder verbraucht werden, sind dem Pächter zuzurechnen. Der Verpächter muss den Anspruch auf Substanzerhaltung aktivieren, während der Pächter eine entsprechende Rückstellung zu bilden hat. Die Substanzerhaltungsverpflichtung ist zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten zu bewerten.

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