Rz. 80

Arbeitsmittel

s. § 9 EStG Rz. 221ff.

Asylgewährung

s. § 9 EStG Rz. 265

Aufsichtsrat

Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerkschaftliche) Einrichtungen für soziale Zwecke der Betriebsangehörigen abzuführen (z. B. an eine betriebliche Urlaubskasse). Die Frage, ob es sich bei diesen Abführungen um Betriebsausgaben (nicht Werbungskosten, da i. d. R. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) handelt, hat die Rspr. lange Zeit verneint, da allein die Eignung sowie das Vertrauen maßgebend seien, das die Belegschaft dem zu wählenden Arbeitnehmer entgegenbringe; die Zuwendung sei in erster Linie Ausfluss der gesellschaftlichen Stellung des Arbeitnehmers als des die Belange der Arbeitnehmer wahrnehmenden Mitglieds des Aufsichtsrats, von dem in besonderem Maß die Bekundung sozialen Verhaltens gegenüber der Belegschaft erwartet werde.[1] Das solle auch dann gelten, wenn die Abführung auf einer vor der Wahl eingegangenen Verpflichtung beruhe[2], weil es mit dem Wesen des Aufsichtsratsmandats nicht vereinbar sei, Ausgaben, die ein Bewerber um das Amt des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat tätige, anzuerkennen. Der BFH erkennt nunmehr – in Übereinstimmung mit der Auffassung im Schrifttum[3] – die Abziehbarkeit derartiger Ausgaben als Betriebsausgaben an.[4] Dies deckt sich mit der Rspr.[5], wonach die Aufwendungen eines Kommunalpolitikers, mit denen er seine Wahl in ein kommunales Spitzenamt betreibt (das mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit verbunden ist), als Werbungskosten abziehbar sind.[6] Bei freiwilliger Abführung ist die Abziehbarkeit zu bejahen, wenn die Zahlungen der Erlangung der Aufsichtsratsstellung dienen. Abführungen von Aufsichtsratsvergütungen an politische Parteien aufgrund von Satzungsbestimmungen sind keine Betriebsausgaben, sondern nur im Rahmen des § 10b EStG als Spenden abziehbar.[7]

Ausbildungskosten

Aufwendungen des Stpfl. für die Ausbildung- oder berufliche Fortbildung seiner Kinder gehören grds. zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.[8] s. § 9 EStG Rz. 265;

Autotelefon

s. "Telefonkosten" und § 9 EStG Rz. 265 "Telekommunikation"

Beiträge

s. § 9 EStG Rz. 265 "Berufsverband, Beiträge"

Besuchsfahrten

Aufwendungen des Ehegatten für Besuchsfahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Partners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit (§ 9 EStG Rz. 700 "Reisekosten") privat veranlasst und damit keine Werbungskosten.[9]

Bewirtungskosten

1. Bewirtung von Geschäftsfreunden

Zu geschäftlichen Bewirtungsaufwendungen s. § 4 EStG Rz. 697ff.; zur beschränkten Abziehbarkeit der Aufwendungen für Bewirtung aus geschäftlichem Anlass (70-%-Regelung, § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) s. § 4 EStG Rz. 697; zu den Dokumentations- und Nachweiserfordernissen s. § 4 EStG Rz. 700. Aufwendungen für die Gäste der Habilitationsfeier aus dem beruflichen Umfeld eines Arbeitnehmers können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer (hier: ein angestellter Klinikarzt) die Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat.[10]

2. Bewirtung im Privathaushalt

Kosten für die Bewirtung in der Wohnung des Stpfl. gehören regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern zu den Kosten der Lebensführung, da sich berufliche und private Sphäre hier kaum trennen lassen.[11] Die eigene Wohnung ist der Mittelpunkt des privaten und gesellschaftlichen Lebens. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer oder Arbeitskollegen bewirtet werden.[12] Allerdings kann sich trotz des persönlichen Ereignisses (Geburtstag) aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.[13] Ausnahmsweise können Betriebsausgaben (im Rahmen der 70-%-Regelung) oder Werbungskosten vorliegen, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass nur betriebliche (berufliche) Gründe für die Bewirtung im Haushalt maßgebend waren und gesellschaftliche Erwägungen keine entscheidende Rolle gespielt haben. Dies kann zutreffen, wenn keine geeignete Gaststätte vorhanden ist oder wenn z. B. ausländische Geschäftsfreunde die Unterbringung in einem Hotel ablehnen, um Einblick in eine deutsche Familie zu gewinnen.[14] Ähnliches gilt, wenn ein Treffen geheim gehalten werden soll, oder die Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Geschäftsfreunds eine Rolle spielt. Die Bewirtung in der Wohnung kann auch dann unschädlich sein, wenn wegen der großen Zahl der Gäste die private Atmosphäre keine entscheidende Rolle spielt.[15]

3. Bewirtung außerhalb des Privathaushalts

Aufwendungen für die Be...

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