Rz. 69

Durch das StRefG 1990 v. 25.7.1988[1] ist ab Vz 1990 die gesonderte Feststellung des "verbleibenden Verlustabzugs" eingeführt worden, um "Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs zu begrenzen und eine für den Stpfl. und die Verwaltung bindende Entscheidung über den zukünftigen Verlustabzug zeitnah zu treffen"[2].

 

Rz. 70

Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs waren zwei Lösungen möglich, zum einen die Feststellung des nicht ausgeglichenen Verlusts des Entstehungsjahrs (kleine Lösung), zum anderen die Feststellung des zum Jahresende für die Zukunft noch verbleibenden Verlustabzugs ohne Rücksicht darauf, in welchem Jahr dieser Verlust entstanden ist (große Lösung). Der Gesetzgeber hat sich für die große Lösung entschieden, um Streitigkeiten über den Verbrauch des Verlusts zu vermeiden.[3]

Der Vorteil der "großen Lösung" liegt darin, dass auf den Schluss jedes Vz in einer Summe bindend festgestellt wird, welcher Verlustbetrag für den Verlustvortrag zur Verfügung steht, während bei der "kleinen Lösung" erst die nicht verbrauchten Verluste aus den Feststellungen der Entstehungsjahre addiert werden müssten. Der Nachteil der "großen Lösung" liegt andererseits darin, dass auf das Ende jedes Vz der verbleibende Verlustvortrag festzustellen ist, auch wenn sich gegenüber dem vorhergehenden Vz (etwa wegen Einkommenslosigkeit der Stpfl.) nichts geändert hat.

 

Rz. 71

Die Wirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs besteht darin, dass ohne vorherige Verlustfeststellung ein Verlustabzug in einem späteren Vz (Verlustvortrag) nicht zulässig ist. Die verfahrensrechtliche Feststellung ist also (materielle) Voraussetzung für den Verlustvortrag.

Zu den verfahrensrechtlichen Wirkungen der Verlustfeststellung vgl. Rz. 82.

[1] BStBl I 1988, 224.
[2] BT-Drs. 11/2536, 78.
[3] Baum, DStZ 1988, 512.

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