Rz. 41

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000.000 EUR, 2.000.000 EUR (Vz 2020 und Vz 2021: 10 Mio./20 Mio. EUR, Rz. 5b) bei zusammenveranlagten Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Vz vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Ist ein Abzug in diesem Vz nicht möglich oder gewollt (zum Wahlrecht Rz. 44, 46), erfolgt der Verlustvortrag.

Diese Regelung gilt ab Vz 1999.[1] Der zweijährige Verlustrücktrag ist damit durch einen einjährigen Verlustrücktrag ersetzt worden.

 

Rz. 42

Ab Vz 2008 ist nach § 10d Abs. 1 S. 2 EStG[2] der Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragjahrs um die Begünstigungsbeträge nach § 34a EStG zu mindern. Nach § 34a Abs. 8 EStG dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen i. S. d. § 34a Abs. 1 S. 1 EStG ausgeglichen werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Hierdurch soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden. Im Übrigen kann der Antrag auf ermäßigte Besteuerung im Verlustjahr nach § 34a Abs. 1 S. 4 EStG zurückgenommen werden, sodass dem Stpfl. der Verlustrücktrag nach § 10d EStG unmittelbar eröffnet wird.

 

Rz. 43

 
Praxis-Beispiel

Verlustrücktrag und ermäßigte Besteuerung

 
Verlust Vz 2020, § 21 EStG 100.000 EUR
Vz 2019 nach § 34a Abs. 1 EStG ermäßigt besteuerter Gewinn 100.000 EUR

Ein Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 ist unzulässig. Nimmt der Stpfl. für 2019 den Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurück, wird der Rücktrag zulässig.

Für alle nicht begünstigt besteuerten Einkünfte kann auch weiterhin ein Verlustrücktrag auf Antrag des Stpfl. durchgeführt werden. Nicht ausgeglichene Verluste gehen in den Verlustvortrag ein, d. h. nach dem obigen Beispiel, dass der Verlust 2020 nach 2021ff. vorgetragen wird.

Der Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 6 EStG kann nicht in den Verlustabzug einbezogen werden, da er nicht zu den Einkünften zählt. Im Ergebnis werden Einkünfte bzw. der Teil der Einkünfte, für die bzw. den die Wahl der begünstigten Besteuerung getroffen wurde, endgültig aus der Verlustverrechnung ausgeschieden.

[1] StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999.
[2] I.  d. F. des UnternehmensteuerreformG 2008 v. 14.8.2007, BStBl II 2007, 630.

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