Rz. 16

§ 10d EStG gilt für alle unbeschränkt Stpfl., ab Vz 2009 auch für beschr. Stpfl. Die Einschränkungen des § 50 Abs. 1 S. 2 EStG, wonach § 10d EStG nur anwendbar ist, wenn die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus den Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden, ist durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] aufgegeben worden.

Der Verlustabzug steht nur demjenigen Stpfl. zu, der den Verlust erlitten hat. Es muss Personenidentität mit dem Stpfl. bestehen, der den Verlustabzug geltend macht.[2] Deshalb ist die Möglichkeit, den Verlustabzug vorzunehmen, nicht auf Dritte übertragbar, z. B. bei einer Betriebsveräußerung oder in Fällen vorweggenommener Erbfolge.

 

Rz. 17

Bei einer Mitunternehmerschaft ist die Gesellschaft selbst Subjekt der Einkunftserzielung[3], nicht aber Subjekt der ESt/KSt. Der Gesellschaftsverlust und der auf den Gesellschafter entfallende Verlustanteil werden einheitlich und gesondert festgestellt. Ob und in welcher Höhe der Verlust beim Gesellschafter abziehbar ist, entscheidet sich allein bei seiner ESt-Veranlagung im Rahmen der ihm zustehenden Höchstbeträge. Dieser Höchstbetrag steht dem Gesellschafter auch dann nur einmal zu, wenn er an mehreren Gesellschaften beteiligt ist.[4]

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