Rz. 118

Die Beschränkung auf inländische Zuwendungsempfänger war EG-widrig, da diese Regelung gegen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit[1] verstoßen hat, soweit nur Zuwendungen (auch Sachzuwendungen) an inländische Einrichtungen abgezogen werden konnten.[2] Der EuGH hat es aber als zulässig angesehen, dass die im Spenderstaat zuständige Finanzbehörde vom Stpfl. alle Belege verlangen kann, die für die Beurteilung der Frage notwendig erscheint, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Vorschriften erfüllt sind. Bei Nichtvorlage der Nachweise kann die begehrte Steuerermäßigung versagt werden.

 

Rz. 119

Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der inländische Kläger eine an X (Seniorenheim und Kinderheim in Portugal) geleistete Sachspende als Sonderausgaben abziehen wollte. Nach der portugiesischen Erklärung des Direktors des Bezirkszentrums für Solidarität und Sozialversicherung, die in deutscher Übersetzung vorgelegt worden war, sei X als Privateinrichtung der sozialen Solidarität registriert worden und habe damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen, die durch das Gesetz für Personengesellschaften mit Gemeinnützigkeit und Verwaltungsgemeinnützigkeit gewährt würden.

 

Rz. 120

Der Gesetzgeber hat daher durch das EU-Vorgabengesetz v. 8.4.2010[3] den Kreis der begünstigten Empfänger erweitert. Die Neuregelung des § 10b Abs. 1 S. 1–5 gilt in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 24e S. 5 EStG a. F.). Die Neuregelung des § 10b Abs. 1 S. 6 EStG gilt für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2009 geleistet werden (§ 52 Abs. 24e S. 6 EStG a. F.). Das FG Köln hat entschieden, dass seitens der Klägerin geltend gemachte Spenden an eine rumänische Kirchengemeinde zu Unrecht nicht als Sonderausgaben anerkannt worden seien.[4]

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