Rz. 99

Der Begriff der Stiftungen ist im Gesetz nicht definiert. Zu unterscheiden sind die rechtsfähigen Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts von den nichtrechtsfähigen unselbstständigen Stiftungen.[1]

 

Rz. 100

Stiftungen des Privatrechts sind rechtsfähige juristische Personen, in denen ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbstständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck[2] mithilfe eines ihnen gewidmeten Vermögens nach dem Willen des Stifters zu verfolgen (§§ 80ff. BGB).[3] Zur Entstehung einer selbstständigen Stiftung des Privatrechts sind ein einseitiger privater Stiftungsakt (einseitiges Rechtsgeschäft, Stiftungsgeschäft) sowie eine staatliche Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bundeslands, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll, erforderlich (§ 80 Abs. 1 BGB).[4]

 

Rz. 101

Unselbstständige oder treuhänderische Stiftungen werden durch Vertrag zwischen dem Stifter (Treugeber) und einem Treuhänder (Stiftungsträger) geschlossen. Diese Art der Stiftung verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit.[5] Das übertragene Vermögen wird Eigentum des Stiftungsträgers und bildet ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen.

 

Rz. 102

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensbestände, die grundsätzlich vom Staat durch Gesetz oder Verwaltungsakt als solche errichtet und einem bestimmten Stiftungszweck gewidmet worden sind, z. B. die Bundesstiftung Baukultur.[6]

 

Rz. 103

Begünstigt sind allein Stiftungen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts. Nur bei Stiftungen des privaten Rechts ist eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erforderlich, nicht aber bei Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

Rz. 104

Durch das EU-Vorgabengesetz (Rz. 3) sind auch Zuwendungen an ausl. Stiftungen begünstigt, die die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2–6 erfüllen (Rz. 26ff.; Rz. 52ff.). Zur zeitlichen Anwendung vgl. Rz. 1.

 

Rz. 105

Erfasst werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, da das Gesetz insoweit keine Einschränkung enthält.[7] Rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts unterfallen den §§ 80ff. BGB; nicht rechtsfähige Stiftungen unterliegen den Grundsätzen des Treuhand-, Schenkungs- oder Erbrechts, gleichwohl werden sie steuerrechtlich gleich behandelt.[8] Nicht hierunter fallen Stiftungen in der Rechtsform der GmbH oder des Vereins. Sie unterscheiden sich als Körperschaften grundsätzlich dadurch, dass Stiftungen keine Mitglieder haben. Körperschaften und Vereine können daher nur unter den allgem. Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG Zuwendungsempfänger sein, nicht aber – bis Vz 2006 – für den zusätzlichen Betrag von 20.400 EUR.[9]

Die Stiftung muss im Zeitpunkt der Spende bereits zivilrechtlich entstanden sein; Spenden an eine sog. Vorstiftung sind daher nicht abziehbar.[10] Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung entsteht mit dem Erbfall.[11]

[1] BGH v. 22.1.2015, III ZR 434/13, DNotZ 2015, 359: "Umwandlung" einer unselbstständigen in eine selbstständige Stiftung.
[3] Nicolai/Kuszlik, ZRP 2016, 47.
[4] Ebling, FR 2007, 565, 567f.
[5] Ebling, FR 2007, 565, 569.
[6] Errichtet durch G. v. 17.12.2006, BGBl I 2006, 3177.
[7] Hüttemann, DB 2000, 1584.
[8] BFH v. 16.11.2011, I R 31/10, BFH/NV 2012, 786; Brandl, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10b EStG Rz. 82; Ebling, FR 2007, 565, 570.
[9] Hüttemann, DB 2000, 1584.
[10] BFH v. 11.12.2015, X R 36/11, BFH/NV 2015, 738; Schiffer/Pruns, NWB 2011, 1259; Fiand, NWB 2015, 2061.

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