Rz. 170c

Gem.§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder den getrennt lebenden Lebenspartner oder den Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist (§ 14 LPartG), abziehbar. Der Begriff der Unterhaltsleistungen ist in Abs. 1a Nr. 1 nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung entspricht er dem in § 33a Abs. 1 EStG verwendeten Begriff, da der Gesetzgeber dem Stpfl. ausdrücklich die Wahl des Abzugs dieser Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingeräumt hat. Dieser ist enger als der in den §§ 1601ff. BGB verwandte Begriff.[1] Unterhaltsleistungen sind danach nur die typischen Unterhaltskosten, das sind die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt des Empfängers bestimmten Leistungen für Wohnung, Ernährung und Kleidung des Unterhaltenen. Das gilt auch für die Beiträge zur Krankenversicherung, die der Stpfl. erbringt. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.[2]

Zum Unterhalt gehört auch die auf die Unterhaltsleistungen entfallende ESt nebst SolZ und ggf. KiSt, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten erstattet.[3]

Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht geboten.[4]

 

Rz. 170d

Keine Unterhaltsleistungen sind die Leistungen zur Befriedigung eines über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Bedarfs, wie z. B. die Übernahme von Krankheitskosten[5] oder von Schulden[6] sowie die Zahlung eines angemessenen Begräbnisses für den geschiedenen Ehegatten, da die Kosten nicht an den Unterhaltsberechtigten gezahlt werden.[7] Letztere Kosten können aber als dauernde Last nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abgezogen werden, wenn sich im Rahmen einer Vermögensübergabe der Vermögensübernehmer verpflichtet hat, nach dem Tod des Vermögensübergebers die Kosten für eine angemessene Beerdigung zu tragen.[8] Kranken- und Pflegeversicherungskosten als Teil der Unterhaltsleistungen können nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EStG als eigene Beiträge des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zu weiteren Einzelheiten vgl. § 33a EStG Rz. 9ff.

Es ist ohne Bedeutung, ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht werden, z. B. bei freiwilliger Vereinbarung im Fall der Wiederverheiratung entgegen § 1586 BGB (H 10.2 "Unterhaltsleistungen" EStH 2021).[9]

 

Rz. 170e

Regelmäßig werden laufende Unterhaltsleistungen erbracht (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 BGB). Es kann sich aber auch um einmalige Zahlungen handeln.[10] Der Unterhalt kann in Geld oder Sachleistungen bezahlt werden. Eine Sachleistung kann auch in der Überlassung einer Wohnung bestehen. Die Überlassung führt zu einem verminderten Barunterhalt des Berechtigten, stellt sich somit als Verkürzung des Zahlungswegs des Barunterhalts dar. Der BFH hat neben den übernommenen nutzungsabhängigen Kosten auch die Übernahme der nutzungsunabhängigen Kosten wie Schuldzinsen zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen (H 10.2 "Wohnungsüberlassung" EStH 2021).[11]

Bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung handelt es sich um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.[12]

[1] BFH v. 19.1.2010, X R 17/09,BFH/NV 2010, 996.
[2] BFH v. 17.12.1990, III B 209/90, BFH/NV 1991, 308; BFH v. 12.4.2000, XI R 127/96, BFH/NV 2000, 1286; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz.61; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023, § 10 EStG Rz. 103; a. A. Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 EStG Rz. C 19.
[3] Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 62.
[8] BFH v. 19.1.2010, X R 17/09, BFH/NV 2010, 996.
[9] BFH v. 12.4.2000, XI R 127/96, BFH/NV 2000, 1286; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 63; a. A. Söhn, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 EStG Rz. C 21ff.
[10] Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10 EStG Rz. 63.
[12] BFHl v. 29.6.2022. X R 33/20, BFH/NV 2023, 176.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge