Rz. 11

Abzugsberechtigt ist der Stpfl., der durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (Rz. 7). Das ist im Regelfall derjenige, der die Aufwendungen aus seinem eigenen Vermögen selbst oder durch Dritte, die in seinem Auftrag handeln, erbringt. Hinzukommen muss, dass der Stpfl. die Aufwendungen aufgrund einer für ihn bestehenden privat- oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtung geleistet hat, d. h., er muss als Schuldner die Leistung erbracht haben, z. B. als Vertragspartner einer Lebensversicherung, als Versicherungsnehmer (nicht aber, wer bezugsberechtigt ist oder wessen Leben versichert ist)[1], als Schuldner einer Unterhaltsverpflichtung u. Ä.[2]

 

Rz. 12

Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Abs. 8 EStG), die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, werden für die Sonderausgaben gem. § 26b EStG als ein Stpfl. behandelt, sodass es ohne Bedeutung ist, wer die Zahlungen geleistet hat (R 10.1 EStR 2012).[3] Bei der Einzelveranlagung (§ 26a EStG Rz. 12a) kann nur der Ehegatte oder Lebenspartner die Sonderausgaben abziehen, der sie geleistet hat.

 

Rz. 12a

Ab Vz 2013 (§ 52 Abs. 68 EStG i. d. F. des StVereinfG v. 1.11.2011)[4] sind die Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geändert worden. Die getrennte Veranlagung ist gestrichen worden. Im Folgenden gelten die Ausführungen zu Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG) und gleichgeschlechtliche Paare, die die Ehe geschlossen haben.[5] Es gibt nur noch – neben der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) – die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Grundsätzlich sind Sonderausgaben in diesen Fällen demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der sie wirtschaftlich getragen hat. Sie können aber auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen werden (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG). Dabei reicht der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen getragen hat, in begründeten Einzelfällen aus (§ 26a Abs. 2 S. 3 EStG).

 

Rz. 13

Zahlungen zugunsten Dritter sind dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Stpfl. selbst Schuldner ist. Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ausreichend. Ansonsten liegen grundsätzlich keine Sonderausgaben des Stpfl. vor. Das gilt grundsätzlich auch für Leistungen, die Eltern für ihre Kinder oder Kinder für ihre Eltern erbringen, so sind z. B. Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung eines Kindes, die von den Eltern gezahlt werden, keine Sonderausgaben der Eltern.[6] Hierunter fallen z. B. Beitragszahlungen für die eigene Krankenversicherung und für mitversicherte Familienmitglieder[7] oder die Übernahme von Altenheimkosten für Familienangehörige.[8]

 

Rz. 13a

Ist der Dritte Schuldner, sind die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben des Zuwendenden, sondern allenfalls des Dritten abziehbar (Rz. 14f.). Nicht abziehbar sind daher Zahlungen des Vaters von KiSt, zu der sein Kind veranlagt worden ist[9], für die gesetzliche freiwillige Rentenversicherung seiner Tochter[10] oder für die Kfz-Versicherung des Sohns (Rz. 14). Gleiches gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 EStG für Beiträge des Stpfl. zugunsten des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, es sind dann Sonderausgaben des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Werden die Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG aber zugunsten eines Kindes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung gezahlt, für das der Stpfl. einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, sind die Zahlungen eigene Sonderausgaben des Stpfl. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG). Durch das "JStG 2019" v. 12.12.2019[11] ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG mit Wirkung ab 13.12.2019 insoweit erweitert worden. Andere Personen, insb. die Eltern, können die Aufwendungen für die Krankenversicherung des Kindes, für das sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben, als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn sie im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung die Leistungen durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich tragen. Ob das Kind eigene Einkünfte bezieht, ist zukünftig ohne Bedeutung.

Unverändert können die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Um eine bessere Kontrollmöglichkeit zu haben, wurde § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG mit Wirkung ab 2023 ergänzt. Danach ist die Angabe der Id-Nr. (§ 139b AO) des Kindes Voraussetzung für den Abzug bei der anderen Person. Hierdurch soll eine Doppelberücksichtigung verhindert werden.

S. 2 gilt nach dem ebenfalls eingefügten S. 3 entsprechend, wenn der Stpfl. die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, das nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Ehegatte.

 

Rz. 14

Zahlungen eines Dritten zugunsten des Stpfl. kann der Stpfl. nur dann als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn ihm diese Zahlungen zuzurechnen sind, z. B. weil ein Bevollmächtigter gezahlt hat oder er die ihm geschenkten Beträg...

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