Rz. 23

Der Festlandsockel zählte nach § 1 Abs. 1 S. 2 EStG zum Inland, wenn auf ihm Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet worden sind. Festlandsockel sind der Meeresgrund und der Meeresuntergrund (nicht das Wasser und der Luftraum über ihm) derjenigen an die Küste reichenden Meeresteile, deren Wassertiefe 200 m nicht übersteigt (in Ausnahmefällen auch bei größeren Tiefen). Voraussetzung für die Hoheitsrechte eines Staates an dem Festlandsockel ist eine bilaterale Abmachung mit dem angrenzenden Staat. Diese Regelung galt bis zum Vz 2007.

Durch G. v. 20.12.2007[1] wurde der Inlandsbegriff auf weitere Aktivitäten auf dem Meeresgrund und Meeresuntergrund ausgedehnt. Der Festlandsockel eines Küstenstaats umfasst nach Art. 76 Abs. 1 SRÜ den jenseits seines Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wo die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft. Der Festlandrand umfasst die unter Wasser gelegene Verlängerung der Landmasse des Küstenstaats und besteht aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund des Sockels, des Abhangs und des Anstiegs. Er umfasst weder den Tiefseeboden mit seinen unterseeischen Bergrücken noch dessen Untergrund. Er umfasst weder den Tiefseeboden mit seinen unterseeischen Bergrücken noch dessen Untergrund (Art. 76 Abs. 3 SRÜ). Über den Festlandsockel übt der Küstenstaat souveräne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus (Art 77 Abs. 1 SRÜ).Im steuerlichen Inland erfolgt danach auch die Gewinnung erneuerbarer Energien unter Nutzung des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Danach muss die Energiegewinnung unter Nutzung des Meeresbodens erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Meeresboden als Fundament der Anlage verwendet wird, nicht aber bei schwimmenden Anlagen. Betroffen sind z. B. Windkraftanlagen, die ihr Fundament auf dem oder im Meeresboden haben. Außerdem wird die Energiegewinnung unter Verwendung des Meeresuntergrundes erfasst. Das betrifft etwa Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme aus dem Meeresuntergrund. Erfasst wird nur die Gewinnung erneuerbarer Energien. Anlagen zur Gewinnung von Energien im herkömmlichen Verfahren unter Nutzung des Meeresbodens fallen nicht unter den Inlandsbegriff.

Die Erweiterung des Begriffs des "Inlands" gilt ab Vz 2008. Mit G. v. v. 2.11.2015[2] wurde der Begriff des Festlandsockels als Inland erweitert. Die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG bezieht sich nunmehr auf die in Art. 76, Art. 77 Abs. 4 und Art. 80 SRÜ i. V. m. Art. 60 SRÜ genannten Begriffsbestimmungen.

 

Rz. 24

Natürliche Ressourcen (zuvor: Naturschätze) nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG sind gem. Art. 77 Abs. 4 SRÜ die mineralischen und sonstigen nichtlebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, d. h. solche, die entweder im nutzbaren Stadium unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können. Mineralische Ressourcen sind insbesondere Gesteine, Erze und Mineralien. Zu den sonstigen nichtlebenden Ressourcen gehören Erdöl, Erdgas und Kohle. Sesshafte Lebewesen sind z. B. Muscheln und Algen und andere Lebewesen, deren Lebensbedingungen durch den Meeresboden oder den Meeresuntergrund und nicht durch das Meerwasser geprägt sind. Es muss ein ausschließlicher Zusammenhang mit der Ausbeutung und Erforschung der natürlichen Ressourcen bestehen. Dieser wird bei der Suche nach Lagerstätten bestehen, aber bei allgemeinen Forschungsvorhaben (ozeonographische Forschung, Untersuchungen über Fischaufkommen) zu verneinen sein.

Auch zum Anteil am Festlandsockel und damit zum Inland gehören nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b EStG künstliche Inseln, die auf dem Festlandsockel errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke, die für die in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EStG genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden. Nach Art. 80 SRÜ gilt Art. 60 SRÜ sinngemäß für künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel.

[1] BStBl I 2008, 218.
[2] BStBl I 2015, 1834.

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