1 Inhalt und Zweck

 

Rz. 1

§ 8 UmwStG behandelt die Verschmelzung einer Körperschaft auf einen Rechtsträger, bei dem das übertragende Vermögen nicht Betriebsvermögen wird. Bei dem übernehmenden Rechtsträger kann es sich um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person handeln. Voraussetzung für die Anwendung von § 8 UmwStG ist, dass sowohl die übertragende Körperschaft als auch der übernehmende Rechtsträger vermögensverwaltend tätig sind.[1] Übernehmender Rechtsträger i. S. d. § 8 UmwStG kann dabei auch eine ausl. transparente Gesellschaft sein.[2] Darunter ist eine Gesellschaft zu verstehen, die nach ausl. Recht als Körperschaft, nach dem Recht Deutschlands aber als Personengesellschaft anzusehen ist.

 

Rz. 2

Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG). Beim übernehmenden Rechtsträger sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 UmwStG die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder dessen Gesellschaftern zu ermitteln. Es gelten nach § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entsprechend. Keine Anwendung in den Fällen des § 8 Abs. 1 UmwStG finden nach § 8 Abs. 2 UmwStG die Regelungen in § 17 Abs. 3 EStG und in § 22 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 3

Der Sinn und Zweck von § 8 UmwStG besteht darin, das durch die steuerliche Entstrickung gefährdete inl. Steueraufkommen zu sichern.[3]

 

Rz. 4

Nach § 9 S. 1 UmwStG findet § 8 UmwStG entsprechende Anwendung beim Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft. Gleiches gilt nach § 16 S. 1 UmwStG, soweit das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Aufspaltung bzw. Abspaltung auf eine Personengesellschaft übertragen wird. § 8 UmwStG ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG auch für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags beim Vermögensübergang einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person und beim Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft anzuwenden.

 

Rz. 5

Aus den Regelungen in § 1a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 KStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 8 GewStG kann entnommen werden, dass optierende Gesellschaften i. S. d. § 1a KStG auch im Rahmen des UmwStG sowohl hinsichtlich der eigenen Besteuerung als auch der Besteuerung der Gesellschafter Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind.[4] Von daher findet die Regelung in § 8 UmwStG auch in den Fällen der Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 2 KStG – sie gilt als Formwechsel – Anwendung.[5]

 

Rz. 6

Bei dem übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträger musste es sich bisher um nach den Vorschriften eines EU- bzw. EWR-Staats gegründete Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU bzw. dem EWR handeln. Eine natürliche Person konnte nur übernehmender Rechtsträger sein, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU bzw. dem EWR hatte. Auch durfte sie nicht aufgrund eines DBA als außerhalb des Hoheitsgebiets der EU bzw. des EWR ansässig angesehen werden. Geregelt war dies bisher in § 1 Abs. 2 UmwStG. Durch Gesetz v. 25.6.2021[6] ist § 1 Abs. 2 UmwStG aufgehoben worden. Die Vorschrift gilt nach § 27 Abs. 18 UmwStG nur noch für Umwandlungen mit einem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zum 31.12.2021. Bei steuerlichen Übertragungsstichtagen nach dem 31.12.2021 kann es sich bei dem übertragenden bzw. übernehmenden Rechtsträger auch um Rechtsträger aus Drittstaaten außerhalb der EU bzw. des EWR handeln. Zu beachten ist, dass durch die vorgenommene Internationalisierung des UmwStG (Abschaffung von § 1 Abs. 2 UmwStG) der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts nicht beseitigt wurde.

 

Rz. 6a

Geltung hat § 8 UmwStG im Rahmen von inländischen und vergleichbaren ausländischen Umwandlungsvorgängen sowie für grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge (Rz. 5).

[1] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 8 UmwStG Rz. 1.
[2] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 8 UmwStG Rz. 8.
[3] Stöber, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 8 UmwStG Rz. 2.
[5] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 8 UmwStG Rz. 13.
[6] BGBl I 2021, 2050.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 7

Neu gefasst wurde § 8 UmwStG durch das Gesetz v. 7.12.2006.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.[2] Geändert wurde § 8 UmwStG bisher nicht.

[1] BGBl I 2006, 2782.

3 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 8

§ 8 UmwStG findet nach seinem Abs. 1 S. 1 Anwendung auf den Übergang des Vermögens von einer Körperschaft auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen. Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Perso...

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