Rz. 9

§ 7 UmwStG ist auf alle Anteilseigner anzuwenden, die an der Verschmelzung i. S. d. §§ 3 bis 9 UmwStG teilnehmen. Der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft muss Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers oder übernehmende natürliche Person sein.[1] Abzustellen ist auf die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register.[2] Maßgeblich ist regelmäßig das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers (§§ 19, 20, 52 Abs. 2 UmwG). Keine Anwendung findet § 7 UmwStG im Fall einer Verschmelzung i. S. d. §§ 3 bis 9 UmwStG auf Anteilseigner, die in der Zeit zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register ganz oder teilweise aus der übertragenden Körperschaft ausscheiden.[3] Ebenfalls keine Anwendung findet § 7 UmwStG im Fall des Ausscheidens von Anteilseignern nach der Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register gegen Abfindung nach den §§ 29ff. UmwG.[4] Steuerlich scheiden diese Anteilseigner aus der übertragenden Körperschaft aus. Dagegen sind einem Anteilseigner Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG zuzurechnen, wenn er nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, aber vor der Eintragung der Verschmelzung im öffentlichen Register Gesellschafter der übertragenden Körperschaft wird, da die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 2 UmwStG dann Anwendung findet.[5]

 

Rz. 10

Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG können sowohl von natürlichen Personen als auch von Körperschaften erzielt werden. Die Anwendung von § 7 UmwStG ist unabhängig von der Rechtsform der an der übertragenden Körperschaft beteiligten Anteilseigner. Erfasst werden auch steuerfreie Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts.[6]

 

Rz. 11

Nicht maßgeblich ist, ob die Anteilseigner unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Auch beschränkt Stpfl. werden nach § 7 S. 1 UmwStG Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet.[7] Die Anwendung von § 7 UmwStG ist auch unabhängig davon, ob die Anteilseigner wesentlich i. S. d. § 17 EStG an der übertragenden Körperschaft beteiligt sind. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob sich die Anteile an der übertragenden Körperschaft im Betriebs- oder Privatvermögen befinden. Gleiches gilt nach § 7 S. 2 UmwStG auch im Hinblick darauf, ob für die Anteilseigner ein Übernahmeergebnis i. S. d. §§ 4, 5 UmwStG ermittelt wird oder nicht.

[4] Pung/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 7 UmwStG Rz. 5; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 7 UmwStG Rz. 3.
[5] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 02.21; Stöber, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 7 UmwStG Rz. 6.
[6] Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 7 UmwStG Rz. 6; Haase, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 7 UmwStG Rz. 19.
[7] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 7 UmwStG Rz. 21; Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 7 UmwStG Rz. 21.

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