Rz. 62

Einbringungsgeborene Anteile können in Form von Anteilen i. S. d. § 21 UmwStG a. F., die vor Inkrafttreten des SEStEG[1] entstanden sind, oder in Form von Anteilen nach § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG bzw. nach § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG, die nach Inkrafttreten des SEStEG entstanden sind, vorliegen. Die Anteile können sich im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen des Anteilseigners befinden[2] und sie können an inl. oder an ausl. Körperschaften bestehen. § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. erfasst auch einbringungsgeborene Anteile, die von steuerbefreiten Anteilseignern (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG a. F) oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG a. F) gehalten werden.

 

Rz. 63

Einbringungsgeborene Anteile müssen im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung – also im Zeitpunkt der Eintragung in das öffentliche Register – vorliegen.[3]

 

Rz. 64

Anteilseigner muss ein an der Verschmelzung teilnehmender Gesellschafter sein.

 

Rz. 65

Wurden die Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. im Interimszeitraum unentgeltlich erworben, gilt, da der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt, § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F.[4] Sind die einbringungsgeborenen Anteile nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag veräußert worden, liegen in der Person des Käufers keine einbringungsgeborenen Anteile mehr vor. § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. findet keine Anwendung. Anwendbar sein können aber § 5 Abs. 1 bis 3 UmwStG.[5]

 

Rz. 66

Wird nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag und vor Eintragung der Verschmelzung in das öffentliche Register der Antrag nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG a. F. gestellt, findet § 27 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG i. V. m. § 5 Abs. 4 UmwStG a. F. keine Anwendung. Im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung liegen einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. nicht mehr vor.[6] Anwendbar sein können aber § 5 Abs. 2, 3 UmwStG. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer der sonstigen Tatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG a. F.[7]

[1] Gesetz v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782.
[2] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 53; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 39.
[3] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 54; Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 5 UmwStG Rz. 340.
[4] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 55; Werneburg, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 72.
[5] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 55; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 41.
[6] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 55; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 41.
[7] van Lishaut/Heinemann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 70.

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