Rz. 37

Nach § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 17 EStG, die am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft bzw. der übernehmenden natürlichen Person gehört haben, zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses als am steuerlichen Übertragungsstichtag mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt. Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft an dem Verschmelzungsvorgang teilnimmt. Durch die Einlagefiktion werden die Anteile an der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 17 EStG mit den Anteilen an der übertragenden Körperschaft, die sich im Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers befinden, gleichgestellt. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die nicht unter § 17 EStG fallen, werden von der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG nicht erfasst (Rz. 8).

 

Rz. 38

An der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nehmen auch Anteile an der übertragenden Körperschaft teil, die von steuerbefreiten Anteilseignern und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden, sofern es sich um Anteile i. S. d. § 17 EStG handelt.[1] Die Einlagefiktion nach § 5 Abs. 2 UmwStG erfasst auch Anteile an der übertragenden Körperschaft, für die ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist.[2] Zu beachten ist dann aber § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG.

Rz. 39 einstweilen frei

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 22.

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