Rz. 104

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG können die übergehenden Wirtschaftsgüter auf Antrag einheitlich mit dem Buch- oder einem Zwischenwert angesetzt werden, soweit alle in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 UmwStG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die übertragende Körperschaft kann dann zwischen dem Ansatz zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten wählen.

 

Rz. 105

Die nach § 3 Abs. 2 UmwStG mögliche Fortführung der Buchwerte wird bei reinen Inlandsumwandlungen den Regelfall darstellen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Höherbewertung wegen der Nutzung vorhandener Verlustvorträge gewollt ist.

 

Rz. 106

Wird der Antrag auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder einem Zwischenwert gestellt, müssen die übergehenden Wirtschaftsgüter einheitlich mit dem Buch- oder Zwischenwert ausgewiesen werden.[1] Das Gebot der einheitlichen Wahlrechtsausübung erstreckt sich auf das gesamte übergehende Vermögen, mithin auch auf das ausl. Vermögen. Die Voraussetzungen für das Wertansatzwahlrecht sind für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen. Dabei steht es z. B. der Fortführung der Buchwerte nicht entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt werden müssen, weil für diese z. B. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG nicht vorliegen.

 

Rz. 107

Das Wahlrecht ist gesellschafts-, nicht gesellschafterbezogen auszuüben.[2] Bei einer Personengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG allerdings für jeden einzelnen Gesellschafter gesondert geprüft werden.[3] Soweit diese Voraussetzungen gesellschafterbezogen erfüllt sind, kann anteilig der Buch- oder ein Zwischenwert der übergehenden Wirtschaftsgüter angesetzt werden. Im Übrigen muss anteilig der gemeine Wert angesetzt werden. Zu beachten ist, dass trotz der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise der Übertragungsgewinn i. S. d. § 3 UmwStG auf der Ebene der übertragenden Körperschaft und nicht auf der Ebene der Gesellschafter steuerpflichtig ist.

 

Rz. 108

Maßgebend für die Beurteilung sind die Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag.

 

Rz. 109

Der Antrag auf Bewertung des übergehenden Vermögens mit dem Buch- oder Zwischenwert ist nach § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen FA zu stellen. Die Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz stellt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine Voraussetzung für die Wahlrechtsausübung dar.[4] § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG beinhaltet insoweit lediglich eine Frist für die Wahlrechtsausübung. Die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz ist damit nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG.[5] Unberührt hiervon bleibt aber die Verpflichtung zu deren Abgabe.

 

Rz. 110

Die Ausübung des Wahlrechts löst nicht die Dokumentations- oder Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 bzw. 3 EStG aus.[6]

[3] Möhlenbrock/Werner/Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 3 UmwStG Rz. 50; Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 230.
[4] Birkemeier, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 3 UmwStG Rz. 255.
[6] BMF v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl I 2010, 239, Rz. 19; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 3 UmwStG Rz. 68.

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