Rz. 80

In seiner ursprünglichen Fassung stellte der § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG zur Festlegung seines Anwendungsbereichs darauf ab, dass "der Einbringende keine durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person" ist. Streitig war hierbei, ob Kapitalgesellschaften, die zwar grundsätzlich zu den durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen gehören, aber im Fall einer Anteilsveräußerung gem. § 8b Abs. 7 oder 8 KStG nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG fallen würden, zu den durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen gehören. Die wohl h. M. war der Ansicht, dass § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG nach seinem Wortlaut nur auf die personelle, nicht aber auf die sachliche Begünstigung abstellt, sodass Einbringungen durch Körperschaften generell nicht unter den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG fielen.[1]

 

Rz. 81

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[2] hat der Gesetzgeber den § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dahingehend geändert, dass fortan alle Einbringungen erfasst wurden, "soweit die eingebrachten Anteile zum Einbringungszeitpunkt beim Einbringenden nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wären". Damit grenzt § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG zweifelsfrei nur noch die eingebrachten Anteile aus seinem Anwendungsbereich aus, die bereits vor der Einbringung gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerbegünstigt hätten veräußert werden können. Wäre die Veräußerung nach § 8b Abs. 7 oder 8 KStG steuerpflichtig gewesen, ist § 22 Abs. 2 UmwStG daher anzuwenden.

 

Rz. 82

Nach Auffassung des Gesetzgebers[3] handelt es sich bei dieser Neufassung des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG lediglich um eine Klarstellung, sodass es einer zeitlichen Anwendungsregelung nicht bedurfte. Tatsächlich handelt es sich dagegen wohl um eine Gesetzesänderung, die sehr wohl einer zeitlichen Anwendungsregelung bedurft hätte.

 

Rz. 83

Zeitgleich wurde der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG auch noch dadurch erweitert, dass neben der unmittelbaren Veräußerung auch noch die mittelbare Veräußerung durch die übernehmende Gesellschaft in den Gesetzeswortlaut aufgenommen wurde. Eine mittelbare Veräußerung liegt z. B. vor, wenn ein Mitunternehmeranteil veräußert wird und die sperrfristverstrickten Anteile zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören.[4] Auch hierbei soll es sich ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich um eine Klarstellung handeln[5], weshalb insoweit auf eine zeitliche Anwendungsvorschrift für die Neufassung verzichtet wurde.

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