Rz. 62

Die Steuerfolgen (Zugehörigkeitsdauer zum Betriebsvermögen, Eintritt in die Rechtsstellung, AfA, spätere Erhöhung der Anschaffungskosten im Falle eines Einbringungsgewinns I oder II) auf der Ebene der formgewechselten Kapitalgesellschaft ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des § 23 UmwStG. Zu einer entsprechenden Anwendung der Regelung des § 23 Abs. 6 i. V. m. § 6 Abs. 1 u. 3 UmwStG kann es beim Formwechsel indes nicht kommen.

 

Rz. 63

Soweit es für die entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 4 UmwStG darauf ankommt[1], ob eine Übertragung im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt ist, ist der Formwechsel aufgrund seiner Rechtsgrundlage im UmwG und der steuergesetzlichen Fiktion der Vermögensübertragung der Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gleichzusetzen.[2] Dies gilt auch im Falle einer Miteinbringung von Sonderbetriebsvermögen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge