Rz. 52

Für Zwecke des Übertragungsstichtags wird die entsprechende Anwendung der §§ 20 und 21 UmwStG durch die vorrangige Verweisung in § 25 S. 2 UmwStG auf § 9 S. 3 UmwStG durchbrochen. Nach § 9 S. 3 UmwStG kann der steuerliche Übertragungsstichtag, auf den die Übertragungsbilanz der Personengesellschaft und die Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft aufzustellen sind, auf einen Stichtag rückbezogen werden, der höchstens 8 bzw. ausnahmsweise 12[1] Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Register liegt.

Rz. 53 einstweilen frei

 

Rz. 54

Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts gilt die steuerliche Rückbeziehungsmöglichkeit mithin auch im Fall einer entsprechenden Anwendung des § 21 UmwStG, obgleich bei unmittelbarer Anwendung des § 21 UmwStG eine steuerliche Rückbeziehung nicht möglich ist.[2]

 

Rz. 55

Die steuerliche Rückbeziehung erfasst sowohl die durch den Formwechsel ausgelöste fiktive Vermögensübertragung als auch die etwaige in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgte tatsächliche Einzelrechtsübertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens. Auch das übertragene Sonderbetriebsvermögen ist mithin in der steuerlichen Übertragungsbilanz wie auch in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft auf den rückbezogenen Übertragungsstichtag zu erfassen.

 

Rz. 56

Eine Rückbeziehung scheidet jedoch gem. § 25 S. 2 i. V. m. § 9 S. 3 Hs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 UmwStG dann aus, wenn dadurch weiße Einkünfte entstehen würden.[3] Darüber hinaus verhindert § 25 S. 2 i. V. m. § 9 S. 3 Hs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 UmwStG, dass durch Ausnutzung der Rückwirkungsfiktion die Regelungen über den Untergang von Verlusten, von Zinsvorträgen und von EBITDA-Vorträgen umgangen werden.[4]

 

Rz. 57

Trotz des vorrangigen Verweises auf § 9 S. 3 UmwStG ist § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass Entnahmen und Einlagen im Rückbeziehungszeitraum noch der Personengesellschaft zuzurechnen sind.[5]

 

Rz. 58

Wird kein Antrag auf steuerliche Rückbeziehung des Übertragungsstichtags gestellt, ist steuerlicher Übertragungsstichtag der Tag der Eintragung des Formwechsels im maßgebenden Register des Rechtsträgers neuer Rechtsform.[6]

[2] Rabback, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, Köln 2019, § 25 UmwStG Rz. 85; Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 25 UmwStG Rz. 63.
[5] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftstuer, § 25 UmwStG Rz. 65.

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