Rz. 26
Bei einem Formwechsel kann Einbringungsgegenstand nur entweder der gesamte Betrieb bzw. die Gesamtheit der Mitunternehmeranteile[1] oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) sein. Im ersten Fall kommt eine entsprechende Anwendung des § 20 UmwStG[2], im letzteren Fall eine entsprechende Anwendung des § 21 UmwStG[3] in Betracht.
Rz. 27 einstweilen frei
Rz. 28
Ausnahmsweise kann auch ein einzelner Mitunternehmeranteil Gegenstand eines gesonderten Einbringungsvorgangs sein, wenn dieser zum Gesamthandsvermögen der umwandelnden Personengesellschaft gehört.[4]
Rz. 29 – 30 einstweilen frei
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