Rz. 26

Bei einem Formwechsel kann Einbringungsgegenstand nur entweder der gesamte Betrieb bzw. die Gesamtheit der Mitunternehmeranteile[1] oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) sein. Im ersten Fall kommt eine entsprechende Anwendung des § 20 UmwStG[2], im letzteren Fall eine entsprechende Anwendung des § 21 UmwStG[3] in Betracht.

Rz. 27 einstweilen frei

 

Rz. 28

Ausnahmsweise kann auch ein einzelner Mitunternehmeranteil Gegenstand eines gesonderten Einbringungsvorgangs sein, wenn dieser zum Gesamthandsvermögen der umwandelnden Personengesellschaft gehört.[4]

Rz. 29 – 30 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge