Rz. 22
Die Einbringung i. S. d. §§ 20 bzw. 21 UmwStG setzt grundsätzlich die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums von einem Rechtsträger auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft voraus. Mit der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Formwechsels gilt das gesamte Vermögen der formwechselnden Personengesellschaft als auf die formgewechselte Kapitalgesellschaft übertragen und mithin das Tatbestandsmerkmal des "Einbringens" automatisch als erfüllt.
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