Rz. 250
Da § 23 Abs. 5 UmwStG nicht auch für entsprechend anwendbar erklärt wird, gelten die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze zu § 10a GewStG. Die übernehmende Personengesellschaft kann damit einen etwaigen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag des Einbringenden nutzen, soweit Unternehmens- und Unternehmeridentität vorliegen.[1]
Rz. 251 – 254 einstweilen frei
Rz. 255
Inwieweit die übernehmende Personengesellschaft einen eigenen, von ihr selbst erwirtschafteten gewerbesteuerlichen Fehlbetrag auch nach der Einbringung noch geltend machen kann, ergibt sich insbesondere aus § 10a S. 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG.
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