Rz. 190

Für den Fall einer Buchwerteinbringung sind entsprechend § 23 Abs. 1 UmwStG die §§ 4 Abs. 2 S. 3 und 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG entsprechend anwendbar. Auf der Ebene der übernehmenden Personengesellschaft kommt es mithin zu

  • einer Anrechnung der Vorbesitzzeiten des Einbringenden und
  • einem Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden.

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