Rz. 171

Ist Einbringender eine Körperschaft, handelt es sich bei dem Einbringungsgewinn zwar auch um einen Veräußerungsgewinn, der aber weder der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG noch den Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG unterliegt. Insoweit wird der Einbringungsgewinn wie ein laufender Gewinn der Körperschaft besteuert. Dies gilt ungeachtet des wohl redaktionellen Versehens, dass in § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG anders als in § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG der Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf natürliche Personen eingeschränkt wird.[1]

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