4.4.1 Allgemeines

 

Rz. 159

Soweit die übernehmende Personengesellschaft das eingebrachte Betriebvermögen nicht mit dem bisherigen Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter ansetzt, entsteht auf der Ebene des Einbringenden ein sog. Einbringungsgewinn. Dieser Einbringungsgewinn ist ein Veräußerungsgewinn, für den gem. § 24 Abs. 3 S. 2, 3 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen die Vergünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG und des § 34 Abs. 1 und 3 EStG zur Anwendung kommen können.

4.4.2 Ermittlung des Einbringungsgewinns

 

Rz. 160

Es wird im Wesentlichen auf die Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 161 einstweilen frei

 

Rz. 162

Soweit der Einbringende nach der Einbringung an der Personengesellschaft beteiligt ist, was aufgrund der für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG vorausgesetzten Gewährung von Gesellschaftsrechten immer der Fall sein wird, gilt der Gewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn.

Rz. 163 einstweilen frei

4.4.3 Natürliche Person als Einbringender

 

Rz. 164

Es wird ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 165 – 168 einstweilen frei

 

Rz. 169

Soweit der Einbringungsgewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn gilt, kommen die Vergünstigungen der § 16, § 34 EStG nicht zur Anwendung.

Rz. 170 einstweilen frei

4.4.4 Körperschaft als Einbringender

 

Rz. 171

Ist Einbringender eine Körperschaft, handelt es sich bei dem Einbringungsgewinn zwar auch um einen Veräußerungsgewinn, der aber weder der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG noch den Steuervergünstigungen des § 34 Abs. 1 oder 3 EStG unterliegt. Insoweit wird der Einbringungsgewinn wie ein laufender Gewinn der Körperschaft besteuert. Dies gilt ungeachtet des wohl redaktionellen Versehens, dass in § 24 Abs. 3 S. 2 UmwStG anders als in § 20 Abs. 4 S. 1 UmwStG der Anwendungsbereich nicht ausdrücklich auf natürliche Personen eingeschränkt wird.[1]

4.4.5 Gewerbesteuer

 

Rz. 172

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 173 einstweilen frei

 

Rz. 174

Soweit der Gewinn gem. § 24 Abs. 3 S. 3 UmwStG i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG als laufender Gewinn gilt, unterliegt er auch der GewSt.

Rz. 175 einstweilen frei

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