Rz. 135

Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1]

Rz. 136 einstweilen frei

 

Rz. 137

Bei der Einbringung in eine ausländische Personengesellschaft ohne inländische Betriebsstätte sind bei mehreren im Inland steuerpflichtigen Mitunternehmern für die Feststellungerklärung gem. § 18 Abs. 2 AO die nach § 19 AO oder § 20 AO für die Mitunternehmer zuständigen FÄ zuständig. Ist nur einer der Mitunternehmer im Inland steuerpflichtig, so ist gem. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO keine Feststellungserklärung zu erstellen, und die Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus § 19 AO bzw. § 20 AO.

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