3.3.2.3.1 Allgemeines
Rz. 134
Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Personengesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist damit selbst eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts.
3.3.2.3.2 Zuständiges Finanzamt
Rz. 135
Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1]
Rz. 136 einstweilen frei
Rz. 137
Bei der Einbringung in eine ausländische Personengesellschaft ohne inländische Betriebsstätte sind bei mehreren im Inland steuerpflichtigen Mitunternehmern für die Feststellungerklärung gem. § 18 Abs. 2 AO die nach § 19 AO oder § 20 AO für die Mitunternehmer zuständigen FÄ zuständig. Ist nur einer der Mitunternehmer im Inland steuerpflichtig, so ist gem. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO keine Feststellungserklärung zu erstellen, und die Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus § 19 AO bzw. § 20 AO.
3.3.2.3.3 Antragszeitpunkt
Rz. 138
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]
Rz. 139 – 140 einstweilen frei
3.3.2.3.4 Antragsform
Rz. 141
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]
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