3.3.2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 134

Soll die Einbringung nicht zum gemeinen Wert erfolgen, muss die übernehmende Personengesellschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist damit selbst eine Voraussetzung für den Ansatz des Buchwerts oder eines Zwischenwerts.

3.3.2.3.2 Zuständiges Finanzamt

 

Rz. 135

Die Ausführungen zu § 20 UmwStG gelten entsprechend.[1]

Rz. 136 einstweilen frei

 

Rz. 137

Bei der Einbringung in eine ausländische Personengesellschaft ohne inländische Betriebsstätte sind bei mehreren im Inland steuerpflichtigen Mitunternehmern für die Feststellungerklärung gem. § 18 Abs. 2 AO die nach § 19 AO oder § 20 AO für die Mitunternehmer zuständigen FÄ zuständig. Ist nur einer der Mitunternehmer im Inland steuerpflichtig, so ist gem. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO keine Feststellungserklärung zu erstellen, und die Zuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus § 19 AO bzw. § 20 AO.

3.3.2.3.3 Antragszeitpunkt

 

Rz. 138

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 139 – 140 einstweilen frei

3.3.2.3.4 Antragsform

 

Rz. 141

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

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