Rz. 133e

Die Möglichkeit zur Buchwertfortführung besteht nur, soweit die Wertobergrenze nicht überschritten wird. Bei einem Überschreiten der Wertobergrenze kommt es zwangsläufig zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven. Nach der Gesetzesbegründung wird der die Wertobergrenze übersteigende gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen im Ergebnis als (schädliches) Entgelt gewertet und die Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven nach den Grundsätzen der Trennungstheorie bestimmt.[1]

[1] BT-Drs 18/4902, 49f; zu einem Beispielsfall auch § 20 Rz. 236d.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge