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Die übernehmende Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen zu bilanzieren. Der Wert, den die Personengesellschaft dabei ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis.

Grundsätzlich hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Steuerbilanz gem. § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wobei für die Bewertung von Pensionsrückstellungen dementgegen § 6a EStG gilt.

Davon abweichend kann die Personengesellschaft gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG das Betriebsvermögen auf Antrag ausnahmsweise mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens durch die Einbringung nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und soweit die neben den Gesellschaftsrechten gewährten sonstigen Gegenleistungen die gesetzlich vorgegebenen Höchstwerte nicht übersteigen. Der Antrag ist gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG spätestens bis zur Abgabe der ersten, das eingebrachte Betriebsvermögen enthaltenden Schlussbilanz zu stellen.

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