3.1 Allgemeines

 

Rz. 93

Die übernehmende Personengesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen zu bilanzieren. Der Wert, den die Personengesellschaft dabei ansetzt, gilt gem. § 24 Abs. 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis.

Grundsätzlich hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Steuerbilanz gem. § 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wobei für die Bewertung von Pensionsrückstellungen dementgegen § 6a EStG gilt.

Davon abweichend kann die Personengesellschaft gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG das Betriebsvermögen auf Antrag ausnahmsweise mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens durch die Einbringung nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und soweit die neben den Gesellschaftsrechten gewährten sonstigen Gegenleistungen die gesetzlich vorgegebenen Höchstwerte nicht übersteigen. Der Antrag ist gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG spätestens bis zur Abgabe der ersten, das eingebrachte Betriebsvermögen enthaltenden Schlussbilanz zu stellen.

3.2 Grundsatz: Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)

 

Rz. 94

An dieser Stelle wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 95 – 100 einstweilen frei

3.3 Ausnahme: Bewertungswahlrecht (§ 24 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 UmwStG)

3.3.1 Umfang des Bewertungswahlrechts (§ 24 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 UmwStG)

3.3.1.1 Buchwert

 

Rz. 101

Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 102 – 104 einstweilen frei

 

Rz. 105

In einer etwaigen Schlussbilanz des Einbringenden kann auch eine Rücklage nach § 6b EStG aufgelöst werden. Eine solche Aufdeckung stiller Reserven beruht auf den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften, nicht aber auf dem Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG.

Rz. 106 – 107 einstweilen frei

 

Rz. 108

Hat der Einbringende seinen Gewinn bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ist ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht erforderlich, sofern die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die übernehmende Personengesellschaft ebenfalls ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Zudem steht es dem Einbringenden auch in diesem Fall frei, Forderungen (und Verbindlichkeiten) nicht mit einzubringen, also in einem sog. Restbetriebsvermögen zurückzubehalten und erst bei Zufluss zu versteuern.[2] Ein durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehender Übergangsgewinn ist ein laufender Gewinn und kein Veräußerungsgewinn i. S. v. § 24 Abs. 3 UmwStG. Zudem dürfte eine Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre im Billigkeitswege ausgeschlossen sein.[3]

Rz. 109 – 110 einstweilen frei

3.3.1.2 Zwischenwert

 

Rz. 111

Auch hier wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen.[1]

Rz. 112 – 113 einstweilen frei

3.3.1.3 Einheitlichkeitsgrundsatz

 

Rz. 114

Zwar spricht § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG im Gegensatz zu § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG nicht ausdrücklich davon, dass das übernommene Betriebsvermögen "einheitlich" mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen ist. Jedoch ist dem wohl keine weitere Bedeutung beizumessen. Auch nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist für jeden einzelnen Einbringungsvorgang entweder einheitlich der Buchwert oder einheitlich ein Zwischenwert anzusetzen. Auch insoweit kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zu § 20 UmwStG verwiesen werden.[1]

Rz. 115 – 116 einstweilen frei

3.3.1.4 Austausch bzw. Überspringen stiller Reserven

 

Rz. 117

Sofern das eingebrachte Betriebsvermögen von der übernehmenden Personengesellschaft mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt wird, werden stille Reserven, die sich auf der Ebene des Einbringenden gebildet haben, auf die Personengesellschaft übertragen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die stillen Reserven

  • der Höhe nach und objektbezogen,
  • nur der Höhe nach (objektbezogener "Austausch" von stillen Reserven ist zulässig) oder
  • noch nicht einmal der Höhe nach ("Überspringen" von stillen Reserven ist zulässig)

dem Einbringenden zugeordnet werden müssen.

 
Praxis-Beispiel

A und B bringen jeweils ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft ein. Die fortzuführenden Buchwerte der Einzelunternehmen betragen 100 (A) bzw. 200 (B), die gemeinen Werte jeweils 500. A und B sollen zu gleichen Teilen an der Personengesellschaft beteiligt sein.

Die Bilanz der Personengesellschaft kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Arten aufgestellt werden.

1. Alternative: Zuordnung der stillen Reserven der Höhe nach und objektbezogen

Über die Ergänzungsbilanzen sind A 400 und B 300 stille Reserven und zudem genau die stillen Reserven zugeordnet worden, ...

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