Rz. 52

Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 4 UmwStG fällt in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG auch die Übertragung im Wege der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge auf eine Personengesellschaft. Neben den ganz eindeutig vom Wortlaut erfassten Fällen, dass der zivilrechtliche Ausgangsrechtsträger das zivilrechtliche Eigentum auf eine Personengesellschaft überträgt und im Gegenzug dafür neue Gesellschaftsrechte an dieser Personengesellschaft erhält, fallen auch folgende Übertragungen in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG:

  • Aufnahme eines (neuen) Gesellschafters in ein Einzelunternehmen gegen Einlage in das Gesamthandsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft. Dieser Vorgang wird steuerlich als Einbringung des Einzelunternehmens durch den (bisherigen) Einzelunternehmer in die übernehmende Personengesellschaft gewertet.
  • Zusammenschluss mehrerer Einzelunternehmen zu einer Personengesellschaft.
  • Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft gegen Einlage in das Gesamthandsvermögen der bestehenden Personengesellschaft. Dieser Vorgang wird steuerlich als Einbringung des bisherigen Betriebs der bestehenden Personengesellschaft durch die Altgesellschafter in eine (aufgrund des erweiterten Gesellschafterkreises) neue Personengesellschaft gewertet. Der bloße Beitritt einer Komplementärin ohne Verpflichtung zur Leistung einer Einlage eröffnet hingegen nicht den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG, da überhaupt kein Übertragungsakt vorliegt, weshalb die Buchwerte beizubehalten sind.[1]
  • Errichtung und Erweiterung einer atypisch stillen Gesellschaft oder einer atypischen Unterbeteiligung an einem Mitunternehmeranteil.[2] Die Innengesellschaft hat zivilrechtlich zwar kein Gesamthandsvermögen. Aus steuerlicher Sicht wird die Errichtung einer Innengesellschaft jedoch so gewertet, als ob die Gesellschaft, an der sich ein Dritter atypisch still beteiligt, bzw. der Mitunternehmer, an dessen Anteil sich ein Dritter atypisch unterbeteiligt, den Betrieb bzw. den Mitunternehmeranteil in die Innengesellschaft einbringt und im Gegenzug dafür Gesellschaftsrechte an der Innengesellschaft erwirbt.
  • erweitertes Anwachsungsmodell.[3] Dass das erweitere Anwachsungsmodell grundsätzlich einen Fall der Einzelrechtsnachfolge darstellt, ist insoweit zutreffend, als auch der "letzte" (noch nicht eingebrachte) Mitunternehmeranteil im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die übernehmende Personengesellschaft eingebracht wird. Gleichwohl kann der "letzte" Mitunternehmeranteil z. B. auch im Wege der Abspaltung von einer anderen Personengesellschaft auf die übernehmende Personengesellschaft übertragen werden. In diesem Fall sollte das erweiterte Anwachsungsmodell als ein Anwendungsfall der Gesamtrechtsnachfolge zu beurteilen sein.[4]

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