2.3.1 Allgemeines

 

Rz. 17

Der sachliche Anwendungsbereich behandelt die Frage, "was" (Gegenstand der Einbringung) "wie" (Einbringungsvorgang) "wogegen" (Gegenleistung) in eine Personengesellschaft eingebracht werden muss, damit die Einbringung nach § 24 UmwStG steuerneutral erfolgen kann.

2.3.2 Gegenstand der Einbringung

2.3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 18

Gegenstand der Einbringung kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil sein. Der Einbringungsgegenstand des § 24 UmwStG ist mithin begriffs- und auch inhaltsidentisch mit dem Einbringungsgegenstand des § 20 UmwStG.[1]

Rz. 19 einstweilen frei

 

Rz. 20

Soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht werden, fällt deren Miteinbringung auch unter § 24 UmwStG, wobei jedoch ggf. die Sperrfristverstrickung gem. § 24 Abs. 5 UmwStG zu beachten ist.

Rz. 21 einstweilen frei

2.3.2.2 Betrieb

 

Rz. 22

Der Betriebsbegriff i. S. d. § 24 UmwStG ist identisch mit dem Betriebsbegriff des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1]

Rz. 23 – 26 einstweilen frei

2.3.2.3 Teilbetrieb

 

Rz. 27

Auch der Teilbetriebsbegriff des § 24 Abs. 1 UmwStG ist identisch mit dem Teilbetriebsbegriff des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1]

Rz. 28 – 30 einstweilen frei

 

Rz. 31

Eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich.[2]

Rz. 32 – 36 einstweilen frei

2.3.2.4 Mitunternehmeranteil

 

Rz. 37

Auch der Mitunternehmeranteilsbegriff des § 24 UmwStG ist inhaltsgleich mit dem des § 20 UmwStG, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird.[1]

Rz. 38 – 45 einstweilen frei

2.3.2.5 Anteile an einer Kapitalgesellschaft

 

Rz. 46

Nach der Gesetzesbegründung soll die zu einem Betriebsvermögen gehörende 100-%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG gelten.[1] Dementgegen hat der BFH entschieden, dass die zu einem Betriebsvermögen gehörende 100-%-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinen Teilbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG darstellt. Dies folgert der BFH zum einen daraus, dass die Fiktion des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht entsprechend auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG gilt. Für eine solche Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber hinaus handele es sich bei der aktuellen Gesetzesbegründung lediglich um die Interpretation einer bereits bestehenden - da durch das SEStEG nicht geänderten - Regelung durch ein an einer späteren Gesetzgebung beteiligtes Organ und nicht um eine für die historische Auslegung maßgebliche Äußerung des ursprünglichen Gesetzgebers. Die nachrangige Bedeutung dieser Interpretation zeige sich auch an der entgegenstehenden Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 UmwStG.[2] Auf diese Rspr. des BFH hat die Finanzverwaltung zunächst mit einem Nichtanwendungserlass[3], später dann im Rahmen des Umwandlungssteuererlasses reagiert.[4]

Danach soll für Zwecke des § 24 UmwStG auch eine zu einem Betriebsvermögen gehörende, das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb gelten.

 

Rz. 47

Sofern die Anteile an der Kapitalgesellschaft zu einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gehören, können sie zusammen mit diesem eingebracht werden und fallen so mittelbar in den Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 UmwStG. Ein besonderes Zugehörigkeitsverhältnis wie im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 UmwStG[5] ist mangels einer § 21 UmwStG entsprechenden Konkurrenzvorschrift nicht erforderlich. Im Fall der Miteinbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind jedoch die Regelungen zur Sperrfristverstrickung gem. § 24 Abs. 5 UmwStG zu beachten (Rz. 273ff.).

2.3.3 Einbringungsvorgang

2.3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Für den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ist auch entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil als "eingebracht" gilt.

2.3.3.2 Möglichkeiten der Einbringung

2.3.3.2.1 Übertragungen im Wege der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge

 

Rz. 49

Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 u. 2 UmwStG fallen unstreitig die folgenden Übertragungen nach dem UmwG in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG:

  • die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung i. S. d. §§ 2 und 123 Abs. 1, 2 UmwG von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf eine Personengesellschaft oder vergleichbare ausl. Vorgänge,
  • die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG von einem Ausgangsrechtsträger i. S. d. § 124 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG (insbesondere Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen, genossenschaftliche Prüfungsverbände, VVaG, Personenhandels- ...

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