Rz. 11

An die Person des Einbringenden werden keine Bedingungen geknüpft. Damit kann Einbringender insbesondere jede natürliche oder juristische Person sein, unabhängig davon, ob diese unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig bzw. in einem EU-/EWR- oder Drittstaat ansässig ist.

 

Rz. 12

Ist Ausgangsrechtsträger[1] eine Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen übertragen wird, ist streitig, ob Einbringender i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG die Personengesellschaft selbst oder deren Gesellschafter sind.[2]

[1] § 20 UmwStG Rz. 24.

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