Rz. 10

Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG wird durch § 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 UmwStG festgelegt. Während § 24 Abs. 1 UmwStG an den Einbringungsgegenstand, die übernehmende Personengesellschaft und die Gegenleistung anknüpft, legt § 1 Abs. 3 UmwStG die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten abschließend fest. Die Eingrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs gem. § 1 Abs. 4 S. 1 UmwStG gilt ausweislich des § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG nicht in den Fällen der Einbringung nach § 24 UmwStG.

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