2.1 Allgemeines
Rz. 10
Der Anwendungsbereich des § 24 UmwStG wird durch § 1 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 UmwStG festgelegt. Während § 24 Abs. 1 UmwStG an den Einbringungsgegenstand, die übernehmende Personengesellschaft und die Gegenleistung anknüpft, legt § 1 Abs. 3 UmwStG die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten abschließend fest. Die Eingrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs gem. § 1 Abs. 4 S. 1 UmwStG gilt ausweislich des § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG nicht in den Fällen der Einbringung nach § 24 UmwStG.
2.2 Persönlicher Anwendungsbereich
2.2.1 Einbringender
Rz. 11
An die Person des Einbringenden werden keine Bedingungen geknüpft. Damit kann Einbringender insbesondere jede natürliche oder juristische Person sein, unabhängig davon, ob diese unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig bzw. in einem EU-/EWR- oder Drittstaat ansässig ist.
Rz. 12
Ist Ausgangsrechtsträger[1] eine Personengesellschaft, deren Betriebsvermögen übertragen wird, ist streitig, ob Einbringender i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG die Personengesellschaft selbst oder deren Gesellschafter sind.[2]
2.2.2 Übernehmende Personengesellschaft
Rz. 13
Gem. § 24 Abs. 1 UmwStG wird an die übernehmende Gesellschaft lediglich die Bedingung geknüpft, dass es sich um eine Personengesellschaft handeln muss, an welcher der Einbringende als Mitunternehmer beteiligt wird. Es muss sich mithin um eine Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ggf. i. V. m. § 18 Abs. 4 S. 2 bzw. § 13 Abs. 7 EStG handeln.
Rz. 13a
§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG ist ausweislich des § 1 Abs. 4 S. 2 UmwStG nicht anzuwenden. Damit kann es sich auch um eine ausl. und insbesondere eine Drittstaat-Personengesellschaft handeln.
Rz. 14
Für die Frage, ob es sich bei einer ausl. Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt, ist immer der sog. Typenvergleich[1] durchzuführen.
Rz. 15
Hybride EU-/EWR-Personengesellschaften fallen in den persönlichen Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie.[2] Somit können Einbringungen in hybride Personengesellschaften sowohl in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG als auch der Fusionsrichtlinie fallen. Falls beide Anwendungsbereiche erfüllt sind und z. B. gem. § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG die Einbringung aufgrund einer Beschränkung bzw. des Ausschlusses des deutschen Besteuerungsrechts nicht möglich sein sollte, steht im Rahmen einer Gestaltungs- oder Abwehrberatung immer noch die Prüfung offen, ob § 24 UmwStG insoweit gegen Europarecht verstößt (Rz. 130ff.).
Rz. 16
Umstritten ist, ob die Einbringung des Komplementärs einer KGaA gegen Gewährung von (weiteren) Gesellschaftsrechten als Komplementär in den Anwendungsbereich des § 24 UmwStG fällt. Nach der hier vertretenen Auffassung sollte dies der Fall sein[3], jedoch mit der Einschränkung, dass die KGaA nicht insgesamt als Personengesellschaft zu behandeln ist und sie deshalb nicht nach § 24 Abs. 2 UmwStG gehalten bzw. berechtigt wäre, die bereits vorhandenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert oder einem Zwischenwert anzusetzen.[4]
2.3 Sachlicher Anwendungsbereich
2.3.1 Allgemeines
Rz. 17
Der sachliche Anwendungsbereich behandelt die Frage, "was" (Gegenstand der Einbringung) "wie" (Einbringungsvorgang) "wogegen" (Gegenleistung) in eine Personengesellschaft eingebracht werden muss, damit die Einbringung nach § 24 UmwStG steuerneutral erfolgen kann.
2.3.2 Gegenstand der Einbringung
2.3.2.1 Allgemeines
Rz. 18
Gegenstand der Einbringung kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil sein. Der Einbringungsgegenstand des § 24 UmwStG ist mithin begriffs- und auch inhaltsidentisch mit dem Einbringungsgegenstand des § 20 UmwStG.[1]
Rz. 19 einstweilen frei
Rz. 20
Soweit Anteile an einer Kapitalgesellschaft zusammen mit einem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht werden, fällt deren Miteinbringung auch unter § 24 UmwStG, wobei jedoch ggf. die Sperrfristverstrickung gem. § 24 Abs. 5 UmwStG zu beachten ist.
Rz. 21 einstweilen frei
2.3.2.2 Betrieb
Rz. 22
Der Betriebsbegriff i. S. d. § 24 UmwStG ist identisch mit dem Betriebsbegriff des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1]
Rz. 23 – 26 einstweilen frei
2.3.2.3 Teilbetrieb
Rz. 27
Auch der Teilbetriebsbegriff des § 24 Abs. 1 UmwStG ist identisch mit dem Teilbetriebsbegriff des § 20 UmwStG, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.[1]
Rz. 28 – 30 einstweilen frei
Rz. 31
Eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich.[2]
Rz. 32 – 36 einstweilen frei
2.3.2.4 Mitunternehmeranteil
Rz. 37
Auch der Mitunternehmeranteilsbegriff des § 24 UmwStG ist inhaltsgleich mit dem des § 20 UmwStG, weshalb auf diese Ausführungen verwiesen wird.[1]
Rz. 38 – 45 einstweilen frei
2.3.2.5 Anteile an einer Kapitalgesellschaft
Rz. 46
Nach der Gesetzesbegründung soll di...
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