Rz. 200

Gem. § 23 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 UmwStG soll § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG entsprechend gelten. Damit ist wohl der Fall gemeint, dass die übernehmende Gesellschaft die ehemals eingebrachten Anteile im Wege einer (Weiter-)Einbringung zum Buchwert gem. der §§ 20 oder 21 UmwStG zunächst überträgt und erst anschließend die Besteuerung des Einbringungsgewinns II ausgelöst wird. Die im Rahmen der Weitereinbringung erhaltenen Anteile der übernehmenden Gesellschaft sind die auf der Weitereinbringung "beruhenden" Anteile. Deren Anschaffungskosten gelten ebenfalls als um den Einbringungsgewinn II aufgestockt. Hier ist es im Übrigen korrekt, von Anschaffungskosten zu sprechen, da die übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Weitereinbringung in der Funktion eines Einbringenden eine entgeltliche Übertragung vollzogen hat.

Diesen Fall scheint der Gesetzgeber zweimal geregelt zu haben, da auch der Verweis in § 22 Abs. 2 S. 7 UmwStG auf § 22 Abs. 1 S. 7 UmwStG sich nach der hier vertretenen Auffassung auf die Weitereinbringung der sperrfristverstrickten eingebrachten Anteile bezieht.[1]

 

Rz. 201

Da die im Rahmen der Weitereinbringung übernehmende Gesellschaft gem. § 23 Abs. 1 UmwStG hinsichtlich der weiter eingebrachten Anteile in die steuerliche Rechtsstellung der vormals übernehmenden Gesellschaft tritt und die Weitereinbringung – anders als in den Fällen des § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 UmwStG – bei der vormals übernehmenden Gesellschaft nicht ausdrücklich zu einer Versagung der Buchwertaufstockung führt, kann die Auffassung vertreten werden, dass es bei Eintritt des schädlichen Ereignisses erst nach der Weitereinbringung sowohl bei den auf der Weitereinbringung beruhenden Anteilen auf der Ebene der ehemals übernehmenden Gesellschaft als auch bei den weiter eingebrachten Anteilen auf der Ebene der im Rahmen der Weitereinbringung übernehmenden Gesellschaft zu einer Aufstockung der Buchwerte kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge