4.3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 116

Eine Übertragung nur des wirtschaftlichen Eigentums ist wohl dem Bereich der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen.[1]

 

Rz. 117

Im Rahmen des sog. erweiterten Anwachsungsmodells werden die Mitunternehmeranteile grundsätzlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Die sich aus den Einbringungsvorschriften, insbesondere aus § 23 UmwStG, ergebenden Konsequenzen richten sich ausschließlich nach diesem Übertragungsakt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, weshalb das erweiterte Anwachsungsmodell der Kategorie Einzelrechtsnachfolge zuzuordnen ist.

Der folgende Anwachsungsvorgang, durch den die Wirtschaftsgüter der übernehmenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anwachsen, ist ein für sich isoliert zu betrachtender Übertragungsakt, der gesondert, d. h. ungeachtet des vorangegangenen Einbringungsvorgangs, steuerlich zu beurteilen ist.[2]

Rz. 118 einstweilen frei

 

Rz. 119

Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gelten mangels einer gesonderten Regelung die allgemeinen Grundsätze, sodass die Einbringung auch für ertragsteuerliche Zwecke aus der Sicht der übernehmenden Gesellschaft als eine entgeltliche Übertragung, mithin als ein Anschaffungsvorgang, zu beurteilen ist. Dass die Wirtschaftsgüter gem. § 23 Abs. 4 Hs. 1 UmwStG als angeschafft "gelten", ist daher nicht als "echte", sondern lediglich als "klarstellende" Fiktion zu sehen.

Rz. 120 einstweilen frei

[1] Zur Notwendigkeit der Zuordnung zu einer der beiden genannten Alternativen vgl. Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 23 UmwStG Rz. 70.

4.3.2.2 Kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung

 

Rz. 121

Aufgrund der allgemeinen Grundsätze ist die Einbringung als normales Anschaffungsgeschäft mit Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts mit allen sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen zu behandeln.[1]

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