Rz. 108

§ 23 Abs. 4 UmwStG setzt voraus, dass die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzt.

Rz. 109 einstweilen frei

 

Rz. 110

Das eingebrachte Betriebsvermögen umfasst sowohl die eingebrachten Unternehmensteile i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG als auch die Anteile an der erworbenen Gesellschaft i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG.[1]

 

Rz. 111

Ein Ansatz des gemeinen Werts liegt vor, wenn die stillen Reserven in den eingebrachten Wirtschaftsgütern, einschließlich der selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z. B. dem Geschäfts- oder Firmenwert, vollumfänglich aufgedeckt werden.[2]

Wird ein Mitunternehmeranteil eingebracht, so muss der einbringende Mitunternehmer die stillen Reserven in seinem Anteil am Gesamthandsvermögen sowie im dazugehörigen Sonderbetriebsvermögen aufdecken.

 

Rz. 112

§ 23 Abs. 4 UmwStG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Einbringung der Wirtschaftsgüter im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Allerdings sind an die beiden Übertragungswege unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft.

 

Rz. 113

Für den Anwendungsbereich ist es ohne Relevanz, ob der gemeine Wert freiwillig oder zwangsweise angesetzt wurde.

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