Rz. 79

Da sich der Eintritt in die Rechtsstellung auf den Bereich der übertragenen Wirtschaftsgüter beschränkt, kann er sich nur auf die finanzielle Eingliederung auswirken; fraglich ist also, ob die übernehmende Gesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an einer anderen Gesellschaft innehatte.[1]

 

Rz. 80

Unstreitig dürfte sein, dass sich eine Auswirkung nur für Gewinnabführungen zum Ende eines Wirtschaftsjahrs ergeben kann, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem ggf. rückbezogenen steuerlichen Einbringungszeitpunkt endet. Der Eintritt in die Rechtsstellung kann nicht dazu führen, dass steuerliche Rechtsfolgen, die bereits vor dem Einbringungszeitpunkt eingetreten sind, beeinflusst werden.

 

Rz. 81

Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung führt auch nicht dazu, dass hinsichtlich der (mit-)eingebrachten Anteile zu unterstellen ist, dass die übernehmende Gesellschaft diese Anteile bereits zum gleichen Zeitpunkt wie der Einbringende zusätzlich zu den bislang selbst angeschafften Anteilen angeschafft hat.

 

Rz. 81a

Die übernehmende Gesellschaft kann sich hinsichtlich der Mehrheit der Stimmrechte in dem Zeitraum vor dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt entweder nur auf die bereits von ihr selbst angeschafften Anteile oder als Rechtsnachfolgerin nur auf die (mit-)eingebrachten Anteile berufen. Wenn die übernehmende Gesellschaft die Stimmenmehrheit nicht bereits innehat, müssen die eingebrachten Anteile für sich genommen die Stimmenmehrheit vermitteln.

 

Rz. 81b

Erfüllte der übertragende Rechtsträger die für eine Organschaft notwendigen Voraussetzungen, so gelten diese Voraussetzungen insoweit auch bei dem übernehmenden Rechtsträger als erfüllt.[2]

 

Rz. 82

Ungeachtet der bloßen Stimmenmehrheit ist aufgrund des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung auch nicht anzunehmen, dass die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile angeschafft hat. Ihr sind lediglich die vom Einbringenden erfüllten tatbestandlichen Voraussetzungen in Bezug auf die eingebrachten Wirtschaftsgüter zuzurechnen.

 

Rz. 82a

Daher kann sich die übernehmende Gesellschaft die Stimmenmehrheit der eingebrachten Anteile für den Zeitraum vor dem Einbringungszeitpunkt nur dann positiv anrechnen, wenn auch der Einbringende in diesem Zeitraum alle Voraussetzungen erfüllt hat, um selbst als Organträger infrage zu kommen. Hierzu ist erforderlich, dass es sich bei dem Einbringenden entweder um einen gewerblichen Einzelunternehmer, um eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Ist der Einbringende hingegen eine natürliche Person, welche die eingebrachten Anteile im Privatvermögen gehalten hat, oder eine lediglich gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft, so führt der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung nicht dazu, dass die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft vor dem Einbringungszeitpunkt erfüllt werden.

 

Rz. 82b

Hat bereits vor dem Einbringungszeitpunkt ein Organschaftsverhältnis zwischen dem Einbringenden und einer Organgesellschaft bestanden, deren Anteile im Zuge der Einbringung (mit) auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, ist unklar, in welchen Fällen der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung auch dazu führt, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit für den Gewinnabführungsvertrag gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG ohne Unterbrechung weiterläuft.[3]

Rz. 83 einstweilen frei

[2] BFH v. 28.7.2010, I R 89/09, BStBl II 2011, 528, BFH/NV 2010, 2354; a. A. wohl BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 23.06 i. V. m. Rz. Org.02, wobei sich das BMF auch auf das Urteil des BFH v. 28.7.2010 beruft.
[3] Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 23 UmwStG Rz. 92.

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