Rz. 287

Der Einbringungsgewinn II wird nach folgendem Grundschema ermittelt:

 
  gemeiner Wert der eingebrachten Anteile im Zeitpunkt der Einbringung
./. Kosten für die Übertragung der Anteile
./. Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat
= vorläufiger Einbringungsgewinn I
./. je 1/7 für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr
= Einbringungsgewinn II
 

Rz. 288

Für die Ermittlung des Einbringungsgewinns II ist auf den gemeinen Wert der eingebrachten Anteile im Zeitpunkt der Einbringung abzustellen.

 

Rz. 289

Wird nur ein Teil der sperrfristverstrickten Anteile veräußert, ist der gemeine Wert auch nur anteilig anzusetzen. Hält die übernehmende Gesellschaft neben den sperrfristverstrickten Anteilen auch nicht sperrfristverstrickte Anteile an der gleichen Gesellschaft, gelten grundsätzlich sowohl die sperrfristverstrickten als auch die nicht sperrfristverstrickten Anteile quotal im Verhältnis der gemeinen Werte als veräußert. Sofern die nicht sperrfristverstrickten Anteile für Dritte nachvollziehbar separiert wurden, können ausnahmsweise vorrangig die nicht sperrfristverstrickten Anteile veräußert werden.

 

Rz. 290

Von dem so ermittelten Wert der sperrfristverstrickten Anteile sind die Kosten für die Einbringung des Betriebsvermögens abzusetzen.

 

Rz. 291

Von dem so ermittelten Zwischenwert ist der Wert abzusetzen, den der Einbringende im Einbringungszeitpunkt angesetzt hat. Dieser kann bei einem grenzüberschreitenden Anteilstausch von dem Wert abweichen, den die übernehmende Gesellschaft angesetzt hat.[1] Der abzusetzende Wert ist anteilig zu kürzen, wenn die sperrfristverstrickten Anteile nur teilweise veräußert werden.

 

Rz. 292

Der so ermittelte vorläufige Einbringungsgewinn II ist für jedes abgelaufene Zeitjahr seit dem ggf. rückbezogenen steuerlichen Einbringungszeitpunkt um ein Siebtel zu kürzen.

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