Rz. 253

Die im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs (mit) eingebrachten Anteile sind für die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG fortan die (originär) sperrfristverstrickten Anteile. Diese behalten ihren Status als sperrfristverstrickt, wenn sie unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden und gem. § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als derivativ übernehmende Gesellschaft gilt.

 

Rz. 254

Werden stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen auf andere Anteile verlagert, gelten die anderen Anteile gem. § 22 Abs. 7 UmwStG als mit sperrfristverstrickt.[1]

 

Rz. 255

Die Mitverstrickung kann sich sowohl auf andere Anteile der übernehmenden Gesellschaft als auch auf Anteile eines Dritten erstrecken.

 

Rz. 256

Ihren Status als sperrfristverstrickt verlieren die eingebrachten Anteile, wenn

 

Rz. 256a

Keine eingebrachten Anteile i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG liegen vor, wenn die Anteile Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft darstellen und infolge der Einbringung eines Mitunternehmeranteils nur mittelbar über diese Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden.

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