Rz. 253
Die im Rahmen einer Sacheinlage oder eines Anteilstauschs (mit) eingebrachten Anteile sind für die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG fortan die (originär) sperrfristverstrickten Anteile. Diese behalten ihren Status als sperrfristverstrickt, wenn sie unentgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden und gem. § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als derivativ übernehmende Gesellschaft gilt.
Rz. 254
Werden stille Reserven von den sperrfristverstrickten Anteilen auf andere Anteile verlagert, gelten die anderen Anteile gem. § 22 Abs. 7 UmwStG als mit sperrfristverstrickt.[1]
Rz. 255
Die Mitverstrickung kann sich sowohl auf andere Anteile der übernehmenden Gesellschaft als auch auf Anteile eines Dritten erstrecken.
Rz. 256
Ihren Status als sperrfristverstrickt verlieren die eingebrachten Anteile, wenn
- die Sieben-Jahresfrist abgelaufen ist,
- die Anteile veräußert werden oder
- einer der in § 22 Abs. 1 S. 6 i. V. m. Abs. 2 S. 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände realisiert wird.
Rz. 256a
Keine eingebrachten Anteile i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG liegen vor, wenn die Anteile Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft darstellen und infolge der Einbringung eines Mitunternehmeranteils nur mittelbar über diese Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurden.
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