Rz. 250

Bei der übernehmenden Gesellschaft muss es sich gem. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG im Einbringungszeitpunkt um eine EU- bzw. EWR-Gesellschaft gehandelt haben. Da § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG dazu keine weiteren Einschränkungen macht, kann es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II auch kommen, wenn die Veräußerung der eingebrachten Anteile durch die übernehmende Gesellschaft nicht der deutschen Besteuerung unterliegt oder die übernehmende Gesellschaft etwa aufgrund § 8b Abs. 7 oder 8 KStG nicht steuerbegünstigt veräußern kann.

 

Rz. 251

Übernehmende Gesellschaft ist die Gesellschaft, in deren Betriebsvermögen die Anteile im Einbringungszeitpunkt unmittelbar eingebracht wurden. So ist die Gesellschaft, in deren Betriebsvermögen die Anteile nur mittelbar über eine Personengesellschaft eingebracht wurden, nicht übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG. Dies ergibt sich u. a. daraus, dass die Einbringung in eine Personengesellschaft nur unter § 24 UmwStG fallen kann, auch insoweit an der Personengesellschaft Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

 

Rz. 252

Darüber hinaus gilt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gem. § 22 Abs. 6 UmwStG[1] die derivativ übernehmende Gesellschaft ebenfalls als übernehmende Gesellschaft i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG.

Zu beachten ist hierbei, dass die unentgeltliche Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) den Ersatztatbestand des § 22 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 6 UmwStG erfüllt.

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