Rz. 247

Bei dem Einbringenden durfte der Gewinn aus einer etwaigen Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen sein. Damit werden Einbringende erfasst, die keine durch § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Personen sind, also alle diejenigen Rechtsträger, die von vornherein nicht unter das KStG fallen, insbesondere also natürliche Personen.

 

Rz. 248

Durch die Formulierung "soweit die eingebrachten Anteile zum Einbringungszeitpunkt beim Einbringenden nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wären" grenzt § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG nur die eingebrachten Anteile aus seinem Anwendungsbereich aus, die bereits vor der Einbringung gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerbegünstigt hätten veräußert werden können. Wäre die Veräußerung nach § 8b Abs. 7 oder 8 KStG steuerpflichtig gewesen, ist § 22 Abs. 2 UmwStG daher anzuwenden.

 

Rz. 249

Ist Ausgangsrechtsträger der vormaligen Einbringung eine Personengesellschaft, kommt es ausschließlich auf die hinter der Personengesellschaft stehenden steuerpflichtigen Personen an. Ggf. sind die eingebrachten Anteile nur insoweit sperrfristverstrickt, als natürliche Personen vermögensmäßig an der Personengesellschaft beteiligt waren.

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