Rz. 221

Bei den eingebrachten Anteilen kann es sich (anteilig) auch um einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F. handeln. Gem. § 21 Abs. 2 S. 6 UmwStG i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 4 UmwStG gelten insoweit auch die erhaltenen neuen Anteile als (derivativ) einbringungsgeborene Anteile i. S. d. § 21 UmwStG a. F.[1]

Rz. 222 – 226 einstweilen frei

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