Rz. 143

Aus dem eben genannten Grund und weil zusätzlich aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 UmwStG anders als aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 UmwStG[1] nicht abgeleitet werden kann, dass es sich bei den eingebrachten Anteilen auch nach der Einbringung um Betriebsvermögen handeln muss, besteht das Bewertungswahlrecht grundsätzlich auch dann, wenn die eingebrachten Anteile bei der übernehmenden Gesellschaft zum Privatvermögen gehören. Dies kann aus deutscher Sicht grundsätzlich dann der Fall sein, wenn es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine vermögensverwaltende, in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft handelt, da diese gem. § 8 Abs. 2 KStG nicht immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und damit auch nicht immer und ausschließlich Betriebsvermögen hat. Besondere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich daraus allerdings nicht.

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